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   BGBl. I 1973 S. 933   

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BGBl. I 1973 S. 933 (https://dejure.org/1973,7435)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 07.08.1973, Seite 933
  • Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
  • vom 03.08.1973

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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 01.03.2001 - VII R 42/99

    Zollwert von Waren; Zinszahlungen; Warenpreis; Annahme der Zollanmeldung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts und damit auch für die Führung des getrennten Ausweises war nach dem damals noch maßgeblichen nationalen Recht (s. auch Art. 20 VO Nr. 1224/80) grundsätzlich --vorbehaltlich bestimmter Sonderfälle-- bereits der Zeitpunkt der Abfertigung zur Zollgutlagerung, weil zu diesem Zeitpunkt Menge, Beschaffenheit und Zollwert des Zollguts von der Zollstelle durch Feststellungsbescheid festzustellen waren (§ 45 Abs. 1 Satz 1 des nationalen Zollgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970, BGBl 1, 529; zitierte Vorschrift i.d.F. des 14. Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973, BGBl I, 933, 936).
  • BFH, 18.09.1984 - VII R 50/82
    a) Die EF-VO beruht auf den Ermächtigungen des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes (ZG) und des Art. 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl I 1973, 933, BZBl 1973, 814).
  • BFH, 18.09.1984 - VII R 5051/82

    Konkurrentenklage - Handelsunternehmen - Klage gegen Zollverwaltung -

    a) Die EF-VO beruht auf den Ermächtigungen des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes (ZG) und des Art. 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl I 1973, 933, BZBl 1973, 814).
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