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   BGBl. I 1975 S. 2132   

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BGBl. I 1975 S. 2132 (https://dejure.org/1975,7933)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 95, ausgegeben am 12.08.1975, Seite 2132
  • Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
  • vom 06.08.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Die Klage ist darauf gerichtet, den drei anderen Unternehmern die Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr, die der Beklagte ihnen im Januar 1978 gemäß §§ 11, 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - erteilt hat, im Wege der Anfechtung durch das angestrebte gerichtliche Urteil zu entziehen und zwei dieser Genehmigungen dem Kläger zukommen zu lassen.
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87

    Güterfernverkehr - Genehmigung - Auswahlverfahren - Bewerberauswahl -

    Der Senat hat im Urteil vom 3. November 1976 (a.a.O.) die Regelung der Bewerberauswahl im Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) als für den allgemeinen Güterfernverkehr unzureichend beanstandet, weil dessen § 10 Abs. 3 nur bestimmte, daß die Genehmigung zu versagen sei, "wenn sie mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist".
  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

    Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (jetzt in der Fassung vom 6. August 1975, BGBl. I S. 2132) - GüKG - eine Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr aus Anlaß der Erhöhung des Kontingents durch die 6. Höchstzahlenverordnung zu erteilen, zu Recht abgelehnt.
  • BVerwG, 24.02.1982 - 7 C 32.81

    Investitionszulage für Güterverkehrsbetriebe - Artendifferenzierung bei

    Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß, soweit die Klägerin zu einem geringen Teil Güternahverkehr betreibt, ein der Art nach regelmäßig überregionaler Absatz von Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 ausscheidet, weil nach § 2 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - der Transport von Gütern im Nahverkehr auf eine 50 km-Nahzone beschränkt ist.
  • BGH, 25.03.1987 - I ZR 100/85

    Anspruch des Transportunternehmers auf Rückzahlung nicht geschuldeter

    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte die sog. Rückvergütungen als Provision für die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum erhalten habe, daß sie aber als Käuferin der Mauersteine und damit als Beteiligte an den der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäften gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 84 h GüKG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975, BGBl. I S. 2132) keinen Anspruch auf eine solche Provision gehabt habe und daß sie deshalb - ungeachtet der Frage, ob das tariflich vorgeschriebene Entgelt unterschritten worden sei oder nicht - zur Rückgewähr aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet sei.
  • BVerwG, 24.02.1982 - 7 C 107.81

    Investitionszulage - Güterfernverkehr - Überregional

    Das Berufungsgericht begründet dies mit der Erwägung, der Wettbewerb sei hier infolge der Kontingentierung der Zulassungszahlen unter Festsetzung von Mindest- und Höchsttarifen durch das Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) stark eingeschränkt und die wirtschaftliche Sicherstellung der betreffenden Unternehmen deshalb in hohem Maße garantiert.
  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 47.74

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Genehmigungsträger im

    Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, der Klägerin eine Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr aus dem Kontingent der 6. Höchstzahlenverordnung zu erteilen, die sie gemäß § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (jetzt in der Fassung vom 6. August 1975, BGBl. I S. 2132) - GüKG - beantragt hat.
  • BVerwG, 23.01.1976 - VII C 18.72

    Vorübergehende Verlegung des Standorts im Güternahverkehr - Befriedigung einer

    Zwar setzt der Wortlaut des § 6 Abs. 3 GüKG a.F. der hinsichtlich der hier maßgeblichen Voraussetzungen mit § 6 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG n.F. - übereinstimmt, voraus, daß die Erklärung eines anderen Ortes zum vorübergehenden Standort dem Einsatz der Kraftfahrzeuge außerhalb der Nahzone vorausgeht.
  • BVerwG, 06.11.1984 - 7 B 204.84
    Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm der Beklagte in Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - die Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr wegen Unzuverlässigkeit entzogen hat.
  • BVerwG, 09.05.1979 - 7 B 152.78

    Feststellung des Tarifverstoßes und des vorsätzlichen Verhaltens des

    Die Bundesanstalt teilte den Klägern - ebenso wie der Firma Wolf - gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - mit, daß wegen des vorsätzlichen Tarifverstoßes die Frachtausgleichsforderungen der Kläger (Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt) auf sie - die Bundesanstalt - übergegangen seien.
  • BayObLG, 12.08.1994 - 3 ObOWi 70/94
  • BGH, 25.03.1987 - I ZR 151/85

    Provisionen für die Vermittlung von Ladegut - Umgehung des tarifmäßigen

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