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   BGBl. I 1976 S. 2109   

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BGBl. I 1976 S. 2109 (https://dejure.org/1976,4998)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 99, ausgegeben am 14.08.1976, Seite 2109
  • Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz
  • vom 09.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Die Neufassung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 9. August 1976 (BGBl I S. 2109 ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert; insbesondere bestimmt auch sie, daß es den Gemeinden obliegt, die örtlichen Warnanlagen, demnach auch die Alarmsirenen, bereit zu halten, einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben.
  • BSG, 10.02.1993 - 9a RV 11/92

    Erstattungsanspruch - Arbeitgeber - Lohnfortzahlungskosten - Verursacherprinzip -

    Hervorzuheben ist § 9 Abs. 2 Satz 5 des Zivilschutzgesetzes vom 9. Oktober 1957 idF vom 9. August 1976 (BGBl I 2109).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1999 - 8 A 2685/99

    Ausgestaltung der Berechnung der Höhe einer Verdienstausfallentschädigung für

    Bezüglich der hier in Rede stehenden Vorschrift zur sozialen Sicherung beruflich selbständiger Helfer (§ 3 Abs. 3 Satz 2 THW-HelfRG), die dem Regierungsentwurf entspricht (dort: § 6 Abs. 3 Satz 2), nimmt die Begründung ausdrücklich auf § 9 des Zivilschutzgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung vom 9. August 1976 (BGBl. I, S. 2109) - ZSG a.F. - Bezug.
  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 134/77

    Zumutbarkeit für eine Rücknahme von Grundstücken - Erwerb des Grundstücks zu

    Nach § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung vom 9. August 1976 (BGBl I 2109) - ZSchG - ist u.a. die Instandsetzung von öffentlichen Schutzbauwerken Bauaufgabe des Bundes.
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