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   BGBl. I 1978 S. 301   

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BGBl. I 1978 S. 301 (https://dejure.org/1978,4095)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 28.02.1978, Seite 301
  • Auslandskostengesetz (AKostG)
  • vom 21.02.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08

    Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz;

    Insbesondere die Tätigkeiten, die aus den §§ 5 bis 7 KG anfallen könnten, zählten hierzu (BTDrucks 8/176 S. 9 und BTDrucks 8/1160 S. 4).
  • VG Berlin, 04.04.2006 - 14 A 12.04

    Klage eines Entführungsopfers gegen Leistungsbescheid des Auswärtigen Amts

    Auf Vorschriften des Auslandskostengesetzes - AKostG - vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S 301), vor dem Bescheid zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S 2534), kann der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht gestützt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 11 B 9.06

    Kosten für Hubschraubereinsatz aus Anlass einer Geiselbefreiung in Kolumbien

    Insbesondere die Tätigkeiten, die aus den §§ 5 bis 7 KG (Hilfeleistungen an Einzelne, in Katastrophenfällen und für Gefangene) anfallen können, zählten hierzu (BT-Drs. 8/176, S. 8,9; vgl. auch Bericht des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen, BT-Drs. 8/1160).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 10 B 2.09

    Konsularische Hilfe; Deutsche Botschaft in Kinshasa; Leistungsklage;

    Das Auslandskostengesetz (AKost) vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das in § 21 Abs. 1 die Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten - nämlich Gebühren oder Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes) - vorsieht, ist dagegen nicht einschlägig (vgl. dazu jetzt: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -, UA 9 f.).
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