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   BGBl. I 1979 S. 2241   

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BGBl. I 1979 S. 2241 (https://dejure.org/1979,11426)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 22.12.1979, Seite 2241
  • Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG)
  • vom 15.12.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Andere - von den Verfassern des Entwurfs eines RRG 1992 - nicht in Bezug genommene Vorschriften der RVO (§ 442 iVm § 441 RVO, später wortgleich in den bis zum 31.12.1995 geltenden § 179 Abs. 1 SGB V übernommen) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes ( § 118 Abs. 2, § 127 Abs. 1 und 4 AVG, jeweils in der bis 31.12.1988 geltenden Fassung) legen die "Berufsmäßigkeit" - insoweit wie im geltenden Recht - je nach dem besonderen Kontext dieser Bestimmungen bereichsspezifisch als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung fest (so in § 442 RVO - einer Zuständigkeits- bzw Mitgliedschaftsvorschrift aus der gesetzlichen Krankenversicherung; zu den hierfür aufgebotenen sozialpolitischen Motiven vgl schon die Begründung zum Reformbedarf der Krankenversicherung unständig Beschäftigter in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 22.8.1979, BT-Drucks 8/3126 S 10 f) oder sehen von einem solchen Hinzutreten ab.
  • BSG, 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R

    Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 364 RVO, dem § 260 SGB V im Wesentlichen entspricht, sind die Betriebsmittel als "sofort verfügbare Zahlungsmittel bereitzuhalten", da sie die laufenden Ausgaben decken sollen (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung, BT-Drucks 8/3126 S 12 zu Abs. 3).

    Nur soweit sie den Bedarf demnach übersteigen, ist eine kurzfristige Anlage zulässig, damit sie für den Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen verfügbar bleiben (vgl Wille in: jurisPK-SGB V, aaO, § 260 RdNr 50; vgl auch die Gesetzesbegründung, nach der nur eine kurzfristige Anlage möglich ist, soweit die Betriebsmittel den monatlichen Bedarf übersteigen, BT-Drucks 8/3126 S 12 zu Abs. 3).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Norm des § 385 Abs. 1 RVO in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241) regelte die Abhängigkeit der Beiträge vom Arbeitsentgelt und die Bemessung der Beitragssätze wie folgt:.
  • BSG, 18.05.1988 - 8 RR 36/83

    Kasseneigene Selbstabgabestelle für Heil- und Hilfsmittel

    Nach § 367 Abs. 1 RVO, der durch das Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG vorn 15. Dezember 1979, BGBl I 2241) neugefaßt worden ist, umfaßt das Verwaltungsvermögen der Krankenkassen auch solche Vermögensanlagen, die der Führung ihrer "betrieblichen Einrichtungen (Eigenbetriebe)" zu dienen bestimmt sind (sowie die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel), soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Kasse erforderlich sind.

    Da zu den Aufgaben, für die das Verwaltungsvermögen und auch die Betriebsmittel (§ 364 Abs. 1 RVO) verwendet werden dürfen, alle nach § 30 Abs. 1 SGB 4 vorgesehenen (gesetzlich vorgeschriebenen und durch Satzung zugelassenen) Aufgaben gehören (vgl die Klarstellung in BT-Drucks 8/3267, S 19), kann in § 367 RVO eine Bestätigung dafür gesehen werden, daß die Krankenkassen jedenfalls bestehende Eigenbetriebe grundsätzlich weiter betreiben dürfen.

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

    " Später wurde durch Art. 1 Nr. 14 Buchst b des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 15. Dezember 1979 (BGBl I 2241) der Absatz 3a des § 514 eingefügt, um - so der Regierungsentwurf (BT-Drucks 8/3126, S. 14) - die haushaltsmäßige Bindung der Beitragsgestaltung auch auf die Ersatzkassen zu erstrecken.
  • BSG, 07.08.1991 - 1 RK 3/91

    Fortbestand der Zusatzsterbegeldversicherung nach dem 1.8.1956

    Mit Wirkung ab 1. Januar 1980 ist durch § 365 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) vom 15. Dezember 1979 (BGBl I 2241) bestimmt worden, daß die Krankenkassen nur noch zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit Rücklagen bilden dürfen; andere bis dahin vorhandene Rücklagen galten nach § 533 Abs. 1 Satz 1 RVO idF des KVMG als Betriebsmittel.
  • LSG Bayern, 16.03.1999 - L 15 V 94/97

    Kostenerstattung der Kassenanteile an Aus- und Übersiedlern gewährten

    Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) vom 15.12.1979 (BGBl I S. 2241) geändert durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG -) vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2477), wonach die in §§ 1 bis 4 des BVFG bezeichneten Personen sowie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) in den Geltungsbereich des Gesetzes übersiedeln, Anspruch auf Leistungen nach § 23 des HkG haben; die §§ 23a und 27 des HkG gelten entsprechend.
  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 16/80

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Umlagebeträgen zum Ausgleich der Arbeitgeber

    Dies Ergebnis wider spricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Versicherungsverhältnis, etwa deshalb, weil einerseits die Klägerin rückständige Umlagebeträge nachzahlen müßte, andererseits aber Erstattungsansprüche nach § 10 Abs. 1 LFZG wegen eingetretener Verjährung (§ 13 Abs. 1 LFZG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der. Krankenversicherung vom 15. Dezember 1979, BGBl I 2241) nicht geltend machen könnte.
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 16/83

    Unterschiedliche Beitragssätze der Krankenkassen - Verfassungsmäßigkeit -

    Nach 5 385 Abs. 1 Satz 2 RVG (idF des Art. 1"Nr. 5 Buchst a des Gesetzes vom 15. Dezember 1979, BGBl I S 2241) haben die Krankenkassen-die Beitragssätze so festzusetzen, daß die für den Zeit-'? raum des Haushaltsjahres erhdbenen Beiträge zuzüglich der sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken (zum Haus-- halt5plah der Versieherungsträger vgl 55 67 ff Sozialgesetzbuch GeméinSame"VorSChriften 4).
  • BSG, 13.05.1982 - 8 RK 30/81

    Beschließung einer Beitragserhöhung bei Ersatzkassen durch Änderung der

    Daher ist es einleuchtend, wenn in der Begründung des Regierungsentwurfs zu der Neufassung des § 364 Abs. 2 RVO durch das Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I, 2241) gesagt wird: "Die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und die Betriebsmittelreserve sollen insgesamt nicht mehr als das 1 1/2-fache der nach dem Haushaltsplan monatlich anfallenden Ausgaben betragen" (BT-Drucks. 8/3126, S. 11).
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