Gesetzgebung
| BGBl. I 1979 S. 831 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1979, Seite 831
- Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV)
- vom 27.06.1979
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2001 - 7 S 1816/99
Auslandsstudium: Erhöhungsbetrag für fortbestehende Krankenversicherung
Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und zunächst mit der Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) vom 27.06.1979 (BGBl I S. 831) entsprechende Zuschläge festgesetzt.Der Verordnungsgeber hat zunächst mit der Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) vom 27.06.1979 (BGBl I S. 831) Zuschläge festgesetzt.
- BVerwG, 24.11.1983 - 5 C 92.80
Ausbildung im Ausland - Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit - Förderungsfähige …
Im vorliegenden Fall ist allerdings vom 1. Januar 1979 an die Neufassung der Zuschlagsverordnung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 831) anzuwenden. - BVerwG, 12.09.1985 - 5 B 106.84
Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das …
Da nach der abschließenden Regelung in § 1 Abs. 2 ZuschlagsV (BGBl. 1979 I S. 831) Zuschläge zu dem Bedarf nur bei dem Besuch außerhalb Europas gelegenen Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen vorgesehen sind, kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes um einen solchen Zuschlag bei dem Streit um die Förderung des Besuchs einer außerhalb Europas gelegenen Krankenpflegeschule nicht in Betracht. - VGH Baden-Württemberg, 30.01.1980 - V 2105/79
Ausbildungsförderung - Auslandszuschlag - Wechselkurs - Unterkunftszuschlag
Rn. 24 Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger Anspruch auf Gewährung des vollen Auslandszuschlags gemäß § 2 Abs. 1 ZuschlagsVO von 150,-- DM für die Monate Oktober 1978 bis Juni 1979 gemäß der Fassung der Verordnung vom 18.11.1971 (BGBl I S 826) und von monatlich 350,-- DM für die Monate Juli bis September 1979 gemäß der Fassung der Verordnung vom 27.6.1979 (BGBl I S 831) hat; insoweit wird gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1989 - 14 A 175/86 Nach diesen Maßstäben, denen der erkennende Senat folgt, ist der von der Klägerin gemäß §§ 13 Abs. 4, 17 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der ZuschlagsV vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S.831) begehrte, in Form eines Zuschusses zu leistende Auslandszuschlag als ergänzender Teil der Auslandsausbildungsförderung wie diese als soziale Vergünstigung anzusehen.
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