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   BGBl. I 1980 S. 1957   

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BGBl. I 1980 S. 1957 (https://dejure.org/1980,12585)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 23.10.1980, Seite 1957
  • Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
  • vom 09.10.1980

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Bindungswirkung der Entscheidung

    Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG in der Neufassung vom 9. Oktober 1980 (BGBl I, 1957, 1988) ist die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung iS des Abs. 1 Satz 1 (Bundeswehrverwaltung) oder iS des Abs. 1 Satz 2 (Versorgungsverwaltung) sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Abs. 1 über eine WDB oder über eine gesundheitliche Schädigung iS des § 81a SVG und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 81 SVG oder des § 81a SVG sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung iS des § 81 Abs. 5 Satz 2 SVG (aus redaktionellen Gründen geändert in § 81 Abs. 6 Satz 2 durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 26. Juni 1990 mit Wirkung ab dem 1. April 1990) für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich (s im Übrigen auch die sprachlich einfachere Fassung des § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG idF der Bekanntmachung vom 9. April 2002 , unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Umfang der Bindungswirkung ).
  • BSG, 26.02.1992 - 9a RV 4/91

    Diensteinwirkungen durch CS-Tränengas auf Nervenkrankheit -

    Für eine Entscheidung über einen Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG (hier idF vom 9. Oktober 1980 - BGBl I 1957 -) fehlen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87

    Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Vorausstzung des

    Wie die Beklagte in dem selbständig anfechtbaren Beschwerdebescheid (BSGE 11, 119, 120 f) und das SG zutreffend entschieden haben, ist der nachträglich zuerkannte Anspruch auf einen Ausgleich nach § 85 SVG (hier idF vom 9. Oktober 1980 -BGBl I 1957-/22. Dezember 1981 -BGBl I 1523-; für die spätere Zeit idF vom 21. April 1983 -BGBl I 457-/23. Juni 1986 -BGBl I 915-) nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen.
  • BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88

    Anspruch auf Versorgung bei einem Unfall während der Maßnahme der Heilbehandlung

    Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst b SVG (hier in der Fassung vom 9. Oktober 1980 - BGBl I 1957 -/22. Dezember 1981 - BGBl I 1523 -) ist als Wehrdienstbeschädigung auch die gesundheitliche Schädigung anzuerkennen, die durch einen Unfall herbeigeführt wird, den der Beschädigte bei einer Maßnahme der Heilbehandlung erleidet.
  • OVG Bremen, 04.09.2019 - 2 LA 289/18

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung -

    "Der Kläger meint jedoch, die Ruhensvorschrift des § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1957 ) sei nicht anwendbar, wenn der frühere Soldat auf Zeit aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst keine Alimentation sondern als Arbeiter Lohn als Gegenleistung für geleistete Arbeit erhält.
  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Sturz aus Kasernenfenster

    Dem Kläger steht wegen der Unfallfolgen Versorgung nach § 80 Satz 1, § 81 Abs. 1 und 5 Satz 1, § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) idF vom 9. Oktober 1980 (BGBl I 1957) iVm § 9 Bundesversorgungs- -4.
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RV 24/87

    Soldat in uneingeschränkter Freizeit = Bürger in Uniform

    Dem Kläger steht keine Versorgung wegen der Unfallfolgen nach § 80 Satz 1, § 81 Abs. 1 und 5 Satz 1, § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG (idF vom 9. Oktober 1980 -BGBl I 1957- ohne einschlägige spätere Änderungen) iVm § 9 BVG gegen den Beklagten zu.
  • BSG, 15.06.1983 - 9b/8 RU 56/81

    Entschädigung eines Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Erleiden

    Der 2. Senat hat zur Begründung auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift sowie der Gesetzesentwicklung in bezug auf die zunächst gleichartigen Bestimmungen im Beamten- und Soldatenversorgungsgesetz (§ 135 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz und § 27 Abs. 3 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz -SVG- und der danach mit Wirkung vom 1. Januar 1977 bzw 1. Januar 1981 eingetretenen Rechtsänderung, wonach Versorgungsschutz nurmehr besteht, wenn der Beamte bzw Berufssoldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle "in vertretbarem Umfang" abweicht: § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 - BGBl I 2485 und 9. Oktober 1980 - BGBl I 1957 -), verwiesen.
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