Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1029   

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BGBl. I 1984 S. 1029 (https://dejure.org/1984,12690)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 02.08.1984, Seite 1029
  • Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen
  • vom 27.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge -

    Daß im übrigen auch der Gesetzgeber den Abschluß von Haftpflichtversicherungsverträgen durch Sozialversicherungsträger nicht als grundsätzlich unwirtschaftlich angesehen hat, ergibt sich aus dem früheren, durch Gesetz vom 27. Juni 1984 (BGBl I 1029) gestrichenen § 42 Abs. 3 S 2 SGB IV, wonach in der Satzung der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vorgesehen werden konnte.

    Zulässig ist nach der Gesetzesbegründung aber weiterhin, daß der Versicherungsträger im Rahmen einer von ihm abgeschlossenen Vermögensschadenversicherung die Haftpflicht der ehrenamtlich Tätigen prämienfrei mitversichert und der Rückgriff des Versicherers gegen diesen Personenkreis prämienfrei ausgeschlossen wird (BT-Drucks 10/1162 S 6).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste -

    Anfechtungsgegenstand ist allein die Wahl selbst, wie dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 SGB IV in der hier anwendbaren, seit dem 3. August 1984 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27. Juli 1984 (BGBl I 1029) zu entnehmen ist.
  • BSG, 06.02.1991 - 1 RR 1/89

    Wahlanfechtungsklage des nicht selbst beschwerdeberechtigten Versicherten

    Insbesondere wurden solche Mängel in den in einigen Fällen mit Erfolg durchgeführten Wahlanfechtungsverfahren gesehen, weil sie unnötigerweise die Sozialgerichtsbarkeit belasteten und zudem bis zur oft erst nach Jahren eintretenden Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen rechtswidrige Organzusammensetzungen bestehen ließen (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 10/1162 S 6 unter A. Allgemeines).

    Dementsprechend sollte durch den in § 57 SGB IV eingefügten Abs. 4, der im Gesetz keinen Vorläufer hatte, eine Wahlanfechtung ausgeschlossen sein, wenn das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl die amtliche Begründung in BT-Drucks 10/1162 S 8 zu Nr. 11 Buchst a).

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 94/87

    Aufhebung eines Anerkennungsbescheids auf Kurzarbeitergeld,

    Ob den Arbeitnehmern A und B, deren Ansprüche die Klägerin als Prozeßstandschafterin geltend zu machen berechtigt ist (BSGE 22, 181, 183 = SozR Nr. 26 zu § 144 SGG; BSGE 38, 94, 95 f = SozR 1500 § 75 Nr. 4), auch für die Zeit vom 22. bis 29. Oktober 1984 Kug zu gewähren ist, bestimmt sich nach den §§ 63 ff AFG, das hier in der zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27. Juli 1984 (BGBl I 1029) geänderten Fassung anzuwenden ist.
  • SG Dortmund, 23.10.2012 - S 28 KR 234/11

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts durch Unterschriftenquoren im Zusammenhang

    In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 10/1162, Seite 6 f.):.
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