Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 346   

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BGBl. I 1984 S. 346 (https://dejure.org/1984,13683)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 29.02.1984, Seite 346
  • Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
  • vom 14.02.1984

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16

    Ansprüche eines Luftfahrtunternehmens wegen unentgeltlicher Beförderung von

    Dem Gesetzgeber dürfte aufgrund der Einführung der Flugsicherungsgebühr (Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14.2. 1984 - Bundesgesetzblatt I Seite 346 ) i.V.m. der Verordnung vom 8.6.1990 (Bundesgesetzblatt I. Seite 1020 ) bekannt gewesen sein, dass es passagierbezogene Zusatzkosten im Luftverkehr gibt.
  • OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 2/16

    Entschädigungsanspruch eines Luftfahrtunternehmens für die unentgeltliche

    Dem Gesetzgeber dürfte aufgrund der Einführung der Flugsicherungsgebühr (Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14.2. 1984 - Bundesgesetzblatt I Seite 346) i.V.m. der Verordnung vom 8.6.1990 (Bundesgesetzblatt I. Seite 1020) bekannt gewesen sein, dass es passagierbezogene Zusatzkosten im Luftverkehr gibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1989 - 5 S 2635/88

    Widerruf der Luftfahrererlaubnis; Gebühr

    Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 LuftVG erlassenen Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung -- LuftKostV -- vom 14.2.1984 (BGBl. I S. 346) erheben die Luftfahrtbehörden für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Gebühren nach dieser Verordnung.
  • VG Augsburg, 09.12.2013 - Au 3 K 13.1171

    Zustimmung der Luftfahrtbehörde in einem gestuften Verwaltungsverfahren;

    Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung des Luftamtes ist die auf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ergangene Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBl I S. 346), in der durch Art. 14 Planfeststellungsverfahren-Vereinheitlichungsgesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) geänderten Fassung.
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