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   BGBl. I 1986 S. 301   

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BGBl. I 1986 S. 301 (https://dejure.org/1986,18125)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 27.02.1986, Seite 301
  • Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)
  • vom 20.02.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unterhalts führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 11/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).

    Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).

    Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 15/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).

    Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).

    Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Soweit derartige Tatsachen bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung schon wegen § 323 Abs. 2 ZPO nicht einer Änderungsklage überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/4514 S. 22).

    Das Merkmal der "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit" ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, um den häufigsten Fall einer ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit aufzugreifen, nämlich die sogenannte Hausfrauenehe (vgl. BT-Drucks. 10/4514 S. 6, 21 f).

    Gelangt das Oberlandesgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß eine zeitliche Begrenzung des vollen Unterhalts der Antragsgegnerin aufgrund des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. der Billigkeit entspricht, so ist zu beachten, daß die vom Antragsteller begehrte sofortige Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes in aller Regel ausscheidet (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 18, 19).

    Auch wenn das Gesetz, das die Berücksichtigung insbesondere der Ehedauer vorschreibt, damit eine Beziehung zwischen der Dauer der Ehe und der Dauer der Gewährung vollen Unterhalts herstellt, ist nicht an eine schematische Anbindung im Sinne einer zeitlichen Entsprechung gedacht (vgl. Begründung des Reg. Entw. BT-Drucks. 10/2888 S. 18; Hahne a.a.O. S. 310).

    Hiermit ist vielmehr eine dem Einzelfall gerecht werdende Bemessungsgrundlage gemeint, für die als Anknüpfungspunkte im Gesetzgebungsverfahren die Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe oder die Lebensstellung, die er ohne die Ehe hätte, genannt worden sind (vgl. BT-Drucks. 10/4514 S. 22).

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden.

    Der in Artikel 6 Nr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888, S. 38).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

    Seit die §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG durch das UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301) im Sinne der formellen Anknüpfung neu gefaßt worden sind (vgl. dazu BT-Drucks. 10/2888 S. 21), bestimmt sich das zuständige Berufungsgericht in Fällen, in denen in erster Instanz fälschlich die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts über eine Familiensache oder ein Familiengericht über eine allgemeine Streitsache entschieden hat, allein danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist.

    Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen, daß nicht alle Verfahren, bei denen es sich um Familiensachen handelt, auch im familiengerichtlichen Rechtszug entschieden werden (BT-Drucks. 10/2888 S. 14).

    Zwar ist umstritten, ob eine Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO geboten ist, wenn das Berufungsgericht auf zulässige Rüge nach § 529 Abs. 3 ZPO zu der Auffassung gelangt, in der ersten Instanz habe die allgemeine Prozeßabteilung fälschlich über eine Familiensache entschieden oder das Familiengericht fälschlich über eine allgemeine Prozeßsache (so etwa BT-Drucks. 10/2888 S. 21), oder ob aus prozeßökonomischen Gründen gemäß §§ 523, 281 ZPO an den zuständigen Spruchkörper erster Instanz zu verweisen ist (so Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. in Anschluß an Jauernig a.a.O. S. 3).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 78/88

    Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung

    Da die Belange des Kindes nicht nur, wie im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG; BT-Drucks. 10/2888 S. 5) zunächst vorgesehen, zu "berücksichtigen", sondern zu "wahren" sind, kommt eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB zumindest im Grundsatz nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung des Kindes trotzdem gesichert bleibt.

    Ob es besonders schwerwiegende Härtefälle gibt, in denen diese Grenzen zur Vermeidung untragbarer Ergebnisse überschritten werden, in denen also die Belange des Kindes denen des Unterhaltspflichtigen in weiterem Umfang weichen müssen (vgl. OLG Celle FamRZ 1987, 603; Jaeger FamRZ 1986, 737, 747; s. auch Beschlußfassung und Bericht des BT-Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/4514 S. 20, wonach den Belangen des Kindes gegenüber denen des Unterhaltspflichtigen "grundsätzlich", der Vorrang zukommt; a.M. Henrich FamRZ 1986, 401, 404 f; Johannsen/Henrich/Voelskow aaO; Schwab/Borth aaO), kann hier auf sich beruhen.

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

    Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden.

    Der in Art. 6 Nr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888, S. 38).

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Die Abgrenzung der den Familiengerichten zugewiesenen Familiensachen wurde durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) in einzelnen Punkten geändert.
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 141/92

    Kein Anwaltszwang für öffentliche Körperschaft in höheren Rechtszügen einer FGG

    Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301), durch das die Bestimmung des Abs. 2 des § 78 ZPO eingefügt worden ist, gibt dafür keinen Anhalt.

    Dem liegt die Ansicht zugrunde, ihre Lage sei anders als die der Ehegatten, deren Scheidung nicht rechtskräftig werde, solange das Scheidungsverfahren noch im Wege der Rechtsmittelerweiterung oder durch ein Anschlußrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren über eine Folgesache einbezogen werden könne (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 10/2888 S. 22; Bergerfurth FamRZ 1985, 545, 546).

    Der Gesetzgeber führte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter, der in Anlehnung an den Gedanken des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG bestimmte Beteiligte schon für das frühere Recht in den Tatsacheninstanzen vom Anwaltszwang freigestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 23 mit Hinweis auf die Entscheidungen BGH, Beschluß vom 20. September 1988 - IV ZB 97/78 - FamRZ 1978, 889 f sowie Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990 ff).

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 263/96

    Beiordnung eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt im

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 15/86

    Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen

  • BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

  • OLG Hamm, 05.02.2008 - 1 WF 22/08

    Nachehelicher Unterhalt: Änderung eines Unterhaltstitels wegen des neuen

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 79/89

    Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - 9 UF 163/06

    Unterhaltsrecht: Voraussetzung eines Ausbildungsunterhalts nach Scheidung;

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 93/85

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs

  • BGH, 10.07.1996 - XII ZR 121/95

    Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs bei Bedürftigkeit der neuen Familie

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 106/86

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte;

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 8 UF 173/09

    Begriff des ehebedingten Nachteils; Verlust von Unterhaltsansprüchen aus einer

  • BGH, 09.02.1994 - XII ZR 183/92

    Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen unerkannter

  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

  • BGH, 09.12.1992 - XII ZB 114/92

    Anfechtung einer Entscheidung des Familiengerichts in einer Nichtfamiliensache

  • OLG Naumburg, 20.10.2009 - 3 UF 61/09

    Zulässigkeit der Berufung auf das neue Unterhaltsrecht im Wege der

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 52/88

    Anpassung einer in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen

  • BGH, 02.11.1994 - XII ZB 121/94

    Anfechtung eines Urteils bei Unklarheit über die Funktion des Amtsgerichts

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 47/85

    Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

  • OLG München, 22.12.1987 - 5 U 3623/87
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 122/86

    Ausnahmen für die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen von

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09

    Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

  • BGH, 07.12.1994 - XII ZB 202/94

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bei zweifelhafter

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 48/85

    Subsidiarität der Witwenversorgung - Einfluss einer wiederauflebenden

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 2 UF 176/02

    Streitwertvorschriften des GKG: Beschwerdewert, wenn Gegenstand eines

  • BGH, 01.04.1993 - III ZB 35/92

    Formelle Anknüpfung für Rechtsmittelzuständigkeit bei Entscheidungen des

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZR 72/87

    Revision bei Unklarheit über Familiensache

  • LG Berlin, 06.07.1987 - 81 T 347/87
  • OLG Bamberg, 05.07.2017 - 2 WF 243/16

    Zur Aufhebung der Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr

  • BGH, 09.09.1992 - XII ZB 114/92

    Berufung bei sachlicher Unzuständigkeit des Familiengerichts und entsprechender

  • OLG München, 26.07.2007 - 16 UF 1164/07

    Zuweisung einer im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Ehewohnung an die

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 75/87

    Befreiung von Körperschaften und Verbänden vom Anwaltszwang in

  • OLG München, 31.03.1995 - 12 WF 654/95

    Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes in

  • BGH, 09.11.1988 - I ARZ 729/88

    Zuständiges Gericht für die Ablehnung eines Landwirtschaftsrichters

  • OLG Saarbrücken, 15.12.1999 - 6 UF 166/99

    Überprüfung von zuständigkeitswidrig getroffenen Entscheidungen des

  • OLG Saarbrücken, 28.12.1994 - 9 U 223/94

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbleibenden

  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 4/90

    Gleichwohlgewährung von Berufsausbildungsbeihilfe - tatsächlicher Unterhalt -

  • OLG Köln, 10.04.1987 - 25 UF 253/86

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Antrag auf

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 04.01.2010 - 27 F 2616/09

    Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels nach § 36 Nr. 1 EGZPO

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