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   BGBl. I 1986 S. 879   

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BGBl. I 1986 S. 879 (https://dejure.org/1986,15978)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 20.06.1986, Seite 879
  • Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
  • vom 13.06.1986

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Im Fall des Klägers handelt es sich um § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, und § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG vom 9. Juli 1968, BGBl I S. 776, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873.

    Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers am 21. Juni 1988 betrug der maßgebliche Mitwirkungszeitraum zehn Jahre (§ 13 a Abs. 2 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, § 8 Abs. 3 KatSG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873).

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ).
  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der § 3 WPflG , §§ 15a, 53, 56 ZDG

    Der Senat hat im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl I S. 879) mit dem Grundgesetz festgestellt (vgl. BVerfGE 80, 354).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98

    Zivildienstrecht, Wehrpflichtrecht

    Auszugehen ist daher von dem Begriff der vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit im Sinne des § 8 a Abs. 1 WPflG in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879.
  • BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88

    Totalverweigerung II

    § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 879) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BSG, 26.06.1991 - 10 RKg 6/90

    Kindergeld über das 27. Lebensjahr bei Wehrdienst im Ausland

    Der Begriff "gesetzlicher Grundwehrdienst" richte sich ausschließlich nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes - WPflG- (idF der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 - BGBl I 879 -).
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