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Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 1225   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,15488
BGBl. I 1987 S. 1225 (https://dejure.org/1987,15488)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 24.04.1987, Seite 1225
  • Neufassung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  • vom 16.04.1987

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98

    Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung; …

    Dies bestätigt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225).
  • VG Potsdam, 23.09.2020 - 6 L 824/20

    Corona: Für Befreiung von Maskenpflicht ist Attest eines Heilpraktikers oder …

    Denn die Approbation als Zahnarzt berechtigt nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, (allein) zur Ausübung der Zahnheilkunde als die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Abs. 3 Satz 1).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 39.03

    Zahnarzt; Approbation als Zahnarzt; Arzt; Approbation als Arzt; generelle …

    Zur Begründung hat er geltend gemacht, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225) berechtige neben der Approbation als Zahnarzt auch die Approbation als Arzt zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde.

    Der Kläger ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225) nicht zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde im Lande Hessen berechtigt.

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