Gesetzgebung
BGBl. I 1988 S. 505 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 14.04.1988, Seite 505
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- vom 05.04.1988
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19
Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten …
Zudem werden sie von § 1 Nr. 7 der auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), erfasst. - BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18
Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung; …
Der aufgrund dieser Ermächtigung erlassene § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (BAföG-EinkommensVO) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) legt fest, welche Leistungen der sozialen Sicherung als Einnahmen gelten, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind. - BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 32.94
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines …
Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in den hier anzuwendenden Fassungen des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625) bzw. der Verordnung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505).
- BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92
Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei …
Insoweit könnte dem Land Schleswig-Holstein gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung zustehen (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 3 Ziff 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1f BAföG-Einkommens-Verordnung vom 5. April 1988 - BGBl I 505 - § 38 Satz 2 BAföG i.V.m. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ). - BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 33.94
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines …
Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505). - OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 - 12 A 11677/04
Ausbildungsförderung; Minderung des Einkommensfreibetrages
Was Einkommen im diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 21 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-EinkommensV - vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505, hier anzuwenden in der durch die Siebte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2854, geänderten Fassung). - BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
Studenten - Erreichbarkeit - Arbeitslose
Denn dem Land Schleswig-Holstein könnte gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung zustehen (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 3 Ziff 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 f BAföG-Einkommens-Verordnung vom 5. April 1988 - BGBl I 505; § 38 Satz 2 BAföG i.V.m. § 104 SGB X). - VG Köln, 14.02.2002 - 21 K 11037/97
Ausgestaltung der Pflicht zur Rückzahlung eines Ausbildungförderungsdarlehens; …
Die Einnahmen der vorliegenden Art sind jedoch nicht in der auf Grund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen Rechtsverordnung - BAföG-Einkommens-verordnung vom 05. April 1988 (BGBl. I S. 505) zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 707) - bezeichnet worden, die Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG abschließend bestimmt.