Gesetzgebung
| BGBl. I 1988 S. 505 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 14.04.1988, Seite 505
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- vom 05.04.1988
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (11)
- BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19
Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten …
Rn. 13 Zudem werden sie von § 1 Nr. 7 der auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), erfasst. - BGH, 02.02.2012 - III ZR 60/11
Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede: Verheimlichtes Vermögen gegenüber …
Auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505) sieht keine Berücksichtigung freiwilliger nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährter Leistungen Privater vor. - OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 7 A 10626/15
Zum Begriff der gleichartigen Leistungen iSd § 21 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG
Die darauf beruhende Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-EinkommensV - vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) führt indes Wohngeld nicht auf.
- BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18
Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung; …
Der aufgrund dieser Ermächtigung erlassene § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (BAföG-EinkommensVO) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) legt fest, welche Leistungen der sozialen Sicherung als Einnahmen gelten, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind. - BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 28.87
Gesetzliche Unfallrente - Verletztenrente - Einkommensteuerfreiheit - …
Vor diesem Hintergrund kann aus der Tatsache, daß der Verordnungsgeber zwar das Verletztengeld - nach der neuen Fassung der BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505) "einschließlich der besonderen Unterstützung (§ 565 RVO)" -, nicht aber die Verletztenrente (§ 580 ff. RVO) als Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bezeichnet hat, nicht geschlossen werden, dies könne nur auf einem irrtümlichen "Nichtzuendedenken" der gesetzgeberischen Systemvorstellungen beruhen. - BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 32.94
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines …
Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in den hier anzuwendenden Fassungen des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625) bzw. der Verordnung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505). - BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 33.94
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines …
Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505). - BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95
Studenten - Erreichbarkeit - Arbeitslose
Denn dem Land Schleswig-Holstein könnte gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung zustehen (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 3 Ziff 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 f BAföG-Einkommens-Verordnung vom 5. April 1988 - BGBl I 505; § 38 Satz 2 BAföG i.V.m. § 104 SGB X). - OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 - 12 A 11677/04
Ausbildungsförderung; Minderung des Einkommensfreibetrages
Was Einkommen im diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 21 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-EinkommensV - vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505, hier anzuwenden in der durch die Siebte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2854, geänderten Fassung). - VG Berlin, 24.07.2007 - 28 A 191.06
Verhältnis von Unterhaltsbeitrag nach BeamtVG zu BAföG-Leistungen
Aus der Nichterwähnung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 26 BeamtVG in der demgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988 [BGBl. I S. 505]; zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 [BGBl. I S. 2785, 2845]) kann nicht etwa im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese anstelle eines Waisengeldes gewährte, wie dieses daher eindeutig der Deckung des Lebensbedarfs dienende Leistung auf einen nach dem BAföG anzuerkennenden Bedarf nicht anzurechnen wäre. - VG Köln, 14.02.2002 - 21 K 11037/97
Ausgestaltung der Pflicht zur Rückzahlung eines Ausbildungförderungsdarlehens; …
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