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   BGBl. I 1988 S. 505   

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BGBl. I 1988 S. 505 (https://dejure.org/1988,19185)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 14.04.1988, Seite 505
  • Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
  • vom 05.04.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Zudem werden sie von § 1 Nr. 7 der auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), erfasst.
  • BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18

    Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung;

    Der aufgrund dieser Ermächtigung erlassene § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (BAföG-EinkommensVO) vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) legt fest, welche Leistungen der sozialen Sicherung als Einnahmen gelten, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 32.94

    Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines

    Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in den hier anzuwendenden Fassungen des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl I S. 625) bzw. der Verordnung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei

    Insoweit könnte dem Land Schleswig-Holstein gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung zustehen (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 3 Ziff 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1f BAföG-Einkommens-Verordnung vom 5. April 1988 - BGBl I 505 - § 38 Satz 2 BAföG i.V.m. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 33.94

    Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines

    Somit sind Unterhaltsleistungen von Eltern und Ehegatten des Auszubildenden anrechnungsfrei und richtet sich die Anrechnung sonstiger Unterhaltsleistungen nach der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. April 1988 (BGBl I S. 505).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 - 12 A 11677/04

    Ausbildungsförderung; Minderung des Einkommensfreibetrages

    Was Einkommen im diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 21 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-EinkommensV - vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505, hier anzuwenden in der durch die Siebte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2854, geänderten Fassung).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95

    Studenten - Erreichbarkeit - Arbeitslose

    Denn dem Land Schleswig-Holstein könnte gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung zustehen (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 3 Ziff 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 f BAföG-Einkommens-Verordnung vom 5. April 1988 - BGBl I 505; § 38 Satz 2 BAföG i.V.m. § 104 SGB X).
  • VG Köln, 14.02.2002 - 21 K 11037/97

    Ausgestaltung der Pflicht zur Rückzahlung eines Ausbildungförderungsdarlehens;

    Die Einnahmen der vorliegenden Art sind jedoch nicht in der auf Grund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen Rechtsverordnung - BAföG-Einkommens-verordnung vom 05. April 1988 (BGBl. I S. 505) zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 707) - bezeichnet worden, die Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG abschließend bestimmt.
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