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   BGBl. I 1988 S. 94   

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BGBl. I 1988 S. 94 (https://dejure.org/1988,15649)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 11.02.1988, Seite 94
  • Neufassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
  • vom 28.01.1988

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. November 1991 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - in den verbundenen Verfahren über die Anträge 1. des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Hamburg 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert, Eichleitnerstraße 30, Augsburg - 1 BvF 1/88 - 2. des Senats der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Bremen 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Kurfürstendamm 29, Berlin 15 - 2 BvF 2/88 - 3. der Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Am Ludwigsplatz 14, Saarbrücken 1, - Bevollmächtigter Prof. Dr. Dr. Georg Ress, Am Botanischen Garten 6, Saarbrücken - 2 BvF 1/89 - 4. der Landesregierung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Landeshaus, Kiel 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rolf Grawert, Aloysiusstr.28, Bochum 1 - 2 BvF 1/90 - zu prüfen, ob der zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, insbesondere dessen §§ 6, 7, 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 und Abs. 3 in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S.94) zugrundeliegenden Fassung, § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in den Fassungen des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 26. April 1990 (BGBl. I S.822), ferner § 11a Abs. 3 auch in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlichster Wirtschaftskraft in den Ländern vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.2358) und des Art. 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S.1314), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Entscheidungsformel: 1. § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 94) zugrundeliegenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1990 (Bundesgesetzbl. I Seite 822), ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er bei der Berechnung der Fehlbeträge die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe je Einwohner ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge für Hafenlasten gemäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes und der Einwohnerwertung nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes ermittelt und soweit er die Aufbringung der Fehlbeträge regelt.

    § 11a Absatz 3 dieses Gesetzes ist sowohl in der der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 94) zugrundeliegenden Fassung als auch in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 2358) sowie in der Fassung des Artikel 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin der Vorabbetrag für das Land Bremen geregelt ist.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.

  • FG Hamburg, 07.04.1995 - VII 106/94

    Statthaftigkeit des Finanzrechtswegs in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

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