Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2490   

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BGBl. I 1990 S. 2490 (https://dejure.org/1990,21334)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 20.11.1990, Seite 2490
  • Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
  • vom 13.11.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Freiburg, 02.12.2008 - 4 K 913/06

    Rechtsschutz gegen Androhung einer Fahrtenbuchauflage

    Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I S. 865) i.d.F. der Verordnung vom 13.11.1990 (BGBl I S. 2490) und Nr. 398 der Anlage zu § 1 GebOSt - Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) -.
  • LSG Bayern, 24.10.2000 - L 5 RJ 121/00

    Rentengewährung aus der deutschen Rentenversicherung; Erfüllung der Wartezeit für

    Dabei handelte es sich jedoch um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung gemäß § 1228 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der damals geltenden Fassung, weil die Klägerin nach Auskunft der Arbeitgeberin weniger als 15 Stunden pro Woche regelmäßig zu arbeiten hatte und das Arbeitsentgelt weniger als ein Siebtel der damals geltenden monatlichen Bezugsgröße (3.360,- DM - § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der Verordnung vom 18.12.1990, BGBl. I 2490) betrug.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 7 L 2301/97

    Gebühren für die Überwachung von Gefahrguttransporten; Bestimmtheit; Gebühr;

    Für diese Prüfung zog der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma "CVB C. Vertriebsgesellschaft mbH" (Berlin) als Halterin des Fahrzeuges mit Bescheid vom 7. April 1992 auf der Grundlage von Art. 1 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter - GGKostV - vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) und den Nummern 001 sowie 013 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu einer Gebühr von 30,-- DM heran.
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