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   BGBl. I 1990 S. 2588   

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BGBl. I 1990 S. 2588 (https://dejure.org/1990,19716)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 12.12.1990, Seite 2588
  • Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
  • vom 06.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 23.14

    Begünstigung; Dienstunfähigkeit; früherer Berufssoldat; Heranziehung zur

    Ihre fortwirkende Heranziehung wird vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um die während ihres Dienstverhältnisses als Soldat vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und in Übung zu halten (vgl. BT-Drs. 11/6906 S. 12 und 16).

    Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die hier in Rede stehende Dienstleistungspflicht früherer Berufssoldaten nicht auf die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht aus Art. 12a Abs. 1 GG zurückgeht, sondern auf die freiwillige Entscheidung des Klägers zur Begründung eines lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses als Berufssoldat (vgl. hierzu BT-Drs. 11/6906 S. 12; Vogelgesang, in: GKÖD, Stand: Mai 2015, Yk § 59 SG Rn. 4; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 59 Rn. 15).

  • BVerwG, 10.03.2005 - 1 WB 42.04

    Betreuungsurlaub; Elternzeit; Ermessen; Verwendungszeitraum.

    Sie stehen im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention, die der Neufassung des § 28 Abs. 5 SG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) zugrunde lag.

    Insoweit betont die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Soldatengesetzes, die Formulierung in § 28 Abs. 5 SG als Kann-Vorschrift stelle sicher, "dass bei der Bewilligung oder dem Versagen von Betreuungsurlaub Gründen des militärischen Bedarfs ebenso Rechnung getragen werden kann, wie auch Gesichtspunkten einer Nutzen-Kosten-Relation bei demjenigen Soldaten, der während der Dienstzeit nach Durchlaufen eines Studiums oder einer Fachausbildung Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt" (BTDrucks 11/6906, S. 14).

    Die gesetzgeberische Zielsetzung, "jederzeit die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sicherzustellen" (BTDrucks 11/6906, S. 14), rechtfertigt danach die Berücksichtigung des jeweiligen militärischen Bedarfs bzw. der militärischen Erfordernisse, die mit den Belangen des Soldaten abzuwägen sind (so auch Vogelgesang in: GKÖD, a.a.O.).

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 3/95

    Versicherungsfreiheit ehemaliger Berufssoldaten in der Rentenversicherung

    Das Ruhegehalt wird jedoch für Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 iVm § 45 Abs. 2 Nrn 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 SoldatenG in den Ruhestand versetzt worden sind, zum Ausgleich der Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) um einen je nach dem zeitlichen Abstand zu dieser Grenze gestaffelten Zuschlag erhöht (§ 26 Abs. 2 und 4 SVG, mit Wirkung ab 1. Januar 1992 neu gefaßt durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2218> mit Änderung durch Gesetz vom 6. Dezember 1990 <BGBl I 2588>).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95

    Recht der Soldaten: Rechtmäßigkeit der Versagung des Laufbahnwechsels bei

    An diesen verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grenzen hatte sich der Bundesgesetzgeber zu orientieren, als er erstmals durch Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl I S. 2113) die Einstellung von Frauen in die Streitkräfte (damals nur als approbierte Ärztinnen, Zahnärztinnen, Veterinärmedizinerinnen oder Apothekerinnen) zuließ, später die Voraussetzung der Approbation entfallen ließ und schließlich in der geltenden Fassung von § 1 Abs. 2 Satz 3 SG durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) Frauen auf Grund freiwilliger Verpflichtung für alle Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes zuließ (vgl. auch § 3 a SLV in der Fassung der 16. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1990 - BGBl I S. 2942 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - 1 A 2725/15

    Treffen einer abweichenden Bestimmung von der gesetzlich angeordneten

    In der einschlägigen Bundestags-Drucksache (BT-Drs. 11/6906, S. 15) heißt es nämlich:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 3477/96

    Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes; Anerkennungsbescheid i.R.

    Nach § 7 ZDG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2588, 2591) bestimmt sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst (Satz 1).
  • VG Ansbach, 02.02.2011 - AN 15 K 10.00875

    Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei

    Sie dient dem öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass die aus dienstlichen Gründen zu Ausbildungszwecken aufgewendeten öffentlichen Mittel ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit bleiben (vgl. die Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Soldatengesetz vom 10.4.1990, BT-Drs. 11/6906 S. 15; BayVGH Beschluss vom 21.12.2007 15 ZB 06.2988 ).
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