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   BGBl. I 1992 S. 1464   

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BGBl. I 1992 S. 1464 (https://dejure.org/1992,21480)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 11.08.1992, Seite 1464
  • Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes
  • vom 03.08.1992

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

    21 und 22 des Einigungsvertrages (EV) und das hierauf bezogene Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) haben eine Überleitung vertraglich begründeter Kirchenbaulasten von der DDR auf einen anderen Rechtsträger nicht bewirkt.
  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    b) Durch Art. 9 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1280; vgl. auch die anschließende Bekanntmachung der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1464; im folgenden: VZOG 1992) wurde (u.a.) § 6 Abs. 1 klarstellend dahin ergänzt, daß im Rahmen der Verfügungsbefugnis Verpflichtungen nur im eigenen Namen der zur Verfügung befugten Stelle eingegangen werden dürfen.
  • BFH, 26.07.2000 - II R 6/99

    Grunderwerbsteuer: Privatisierung in den neuen Ländern

    Das größere, ehemals volkseigene Grundstück (Flurstück-Nr.: 86) war der Gemeinde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion B vom 29. Dezember 1992 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) in der vom 22. Juli 1992 an geltenden Fassung (BGBl I 1992, 1464) zugeordnet und gemäß Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 letzter Satz des Einigungsvertrages (EinigVtr) zu Eigentum übertragen worden.
  • BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97

    Restitutionsklage; notwendige Beiladung; Verfügungsberechtigter;

    Das Verwaltungsgericht durfte nicht deswegen von der Beiladung der Bundesrepublik Deutschland absehen, weil es mit Beschluß vom 23. November 1992 die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3, die im Grundbuch als Rechtsträgerin des ehemals volkseigenen Grundstücks eingetragene ehemalige Gemeinde R., in ihrer Eigenschaft als Verfügungsbefugte gemäß § 6 VZOG i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1464) - heute § 8 VZOG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl I S. 709), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) - zum Klageverfahren beigeladen hat.
  • VG Cottbus, 08.03.2011 - 4 K 604/08

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-,

    Auch die Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (im Folgenden "EinigVtr") und das hierauf bezogene Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz, im Folgenden "VZOG") vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) haben keine Überleitung von Ansprüchen auf (Wieder-)Einrichtung eines Fährbetriebes bewirkt.
  • VG Gera, 20.09.2001 - 5 K 1238/98

    Rückübertragungsanspruch aus dem Einigungsvertrag; Voraussetzungen von Rücknahme

    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I, 1464 [VZOG a.F.]).
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