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   BGBl. I 1992 S. 2088   

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BGBl. I 1992 S. 2088 (https://dejure.org/1992,22934)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 24.12.1992, Seite 2088
  • Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  • vom 21.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Diese Frist wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2088) bis zum 31. Dezember 1993, durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) bis zum 31. Dezember 1995, durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942) bis zum 31. Dezember 1996 und durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) bis zum 31. Dezember 1999 verlängert; weitere Verlängerungen sind durch Art. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) bis zum 31. Dezember 2002 sowie zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt.
  • VG Dresden, 21.12.1999 - 2 K 3149/98

    Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister im

    Die in § 73 Satz 1 BBesG enthaltene Frist wurde erstmalig durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2088) bis zum 31.12.1993 verlängert.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2014 - 4 S 2640/13

    Versorgungslastenverteilung; Berücksichtigung der Abfindung bei landesinternem

    Das erstmals durch Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2088) in § 107b BeamtVG eingefügte bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung - der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig (Abs. 1) und der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen, wobei ihm gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die Versorgungsanteile zusteht (Abs. 5) - galt zunächst bis 30.09.1994 nur für die Fälle, in denen Beamte eines Dienstherrn im früheren Bundesgebiet zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.12.1993 mit Zustimmung beider Dienstherren in den Dienst eines Dienstherrn im Beitrittsgebiet übernommen wurden.
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