Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 1513 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 26.08.1993, Seite 1513
- Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
- vom 05.08.1993
Text
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 97/06
Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben nach dem Regionalprinzip; …
Soweit der Beklagte dem entgegentritt und unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EinigV - vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) iVm dem Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - und auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages - StV - zwischen den Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 9. März 1993 (BGBl. I 1513, 1514) einen Grenzverlauf in der Mitte des Flusses behauptet, macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Art. 1 Abs. 1 EinigV spricht lediglich die Grenzen der Beitrittsländer untereinander an; Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV betrifft allein die Grenze des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-Vorpommern, nicht dessen (damalige) Grenze zum Land Niedersachsen oder die (neu entstandene) Kreisgrenze zum Landkreis Lüchow-Dannenberg. - OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 98/06
Aufhebung eines (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses für den Bau einer …
Soweit der Beklagte dem entgegentritt und unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EinigV - vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) iVm dem Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - und auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages - StV - zwischen den Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 9. März 1993 (BGBl. I 1513, 1514) einen Grenzverlauf in der Mitte des Flusses behauptet, macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Art. 1 Abs. 1 EinigV spricht lediglich die Grenzen der Beitrittsländer untereinander an; Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV betrifft allein die Grenze des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-Vorpommern, nicht dessen (damalige) Grenze zum Land Niedersachsen oder die (neu entstandene) Kreisgrenze zum Landkreis Lüchow-Dannenberg.