Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 369   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,25961
BGBl. I 1993 S. 369 (https://dejure.org/1993,25961)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,25961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.1993, Seite 369
  • Neufassung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
  • vom 19.03.1993

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 08.03.2000 - 2 B 64.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV) vom 19. März 1993 (BGBl I S. 369) in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) erhalten kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • LAG Niedersachsen, 03.02.2006 - 10 Sa 1378/05

    Doppelte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten aus dem früheren

    Streitbefangen ist allein die Auslegung der Vorschrift des § 3 der Verordung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung-BeamtVÜV) in der Neufassung vom 19.03.1993 (BGBl. I, S. 369).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 685/01

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten; Abordnungszeit an die Zentrale

    Die Berufung des beklagten Amtes hat Erfolg; denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dessen Urteil vom 16. März 2000 daher im Berufungsverfahren abzuändern ist, kann die von dem Kläger bei der ZERV in Berlin zurückgelegte Dienstzeit nicht nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV -, v. 11.3.1991, BGBl. I S. 630, i. d. F. d. Bek. v. 19.3.1993, BGBl. I S. 369) doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit - bei der Versorgung des Klägers - berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 23.03.2000 - 2 B 20.00

    Anforderungen an den Rechtsbegriff "Aufbauhilfe" - Grundsätzliche Bedeutung einer

    "ob die Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Westteil Berlins im Ostteil der Stadt Berlin nach dem 03.10.1990 Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV -) in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl I S. 369) darstellt",.
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 A 263/10

    Unfallausgleich, Dienstunfall, Kausalität

    Insbesondere enthält die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - v. 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) keine derartige Regelung, obgleich unter § 2 Nr. 2 Satz 4 BeamtVÜV der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausdrücklich Erwähnung findet (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 19. Juli 2001 - 3 K 799/98 - SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2011 - 2 B 184/11 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht