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   BGBl. I 1993 S. 383   

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BGBl. I 1993 S. 383 (https://dejure.org/1993,23049)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.1993, Seite 383
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • vom 24.03.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 - 1 S 1041/05

    Legehennenhaltung; Vereinbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit

    Soweit dort die Zahl von 180.000 Legehennen genannt ist, ist dies allein immissionsschutzrechtlich von Bedeutung; denn die Genehmigungspflicht einer Anlage zur Massentierhaltung richtet sich nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) -, die in der damals gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) im Anhang zu § 1 unter Nr. 7.1 Spalte 1 Buchst. a "Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 7000 Hennenplätzen oder mehr" aufführt.
  • VGH Bayern, 21.10.1996 - 20 CS 96.1561

    Baurecht; Eilantrag der Nachbarn gegen Sofortvollzug einer Baugenehmigung;

    Nach der Neufassung der Verordnung (v. 24.3.1993, BGBl I S. 383) ist dies nicht mehr der Fall: Für Getreidetrocknungsanlagen besteht keine Genehmigungspflicht mehr, für Anlagen zum Be- oder Entladen staubender Schüttgüter nur ab einer Tagesleistung von 200 t und im Falle "saisonal genutzter Getreideannahmestellen" ab einer Tagesumschlagsleistung von 400 t (Anhang der 4. BImSchV Nr. 9.11 Spalte 2).
  • VG Saarlouis, 30.07.2008 - 5 K 6/08

    Immissionsschutz: Anfechtungsklage eines Nichtanliegers gegen eine Genehmigung

    (Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85) Mit der Änderungsverordnung vom 24.03.1993 (BGBl. I S. 383) fielen sie aus dem Immissionsschutzverfahren heraus, weil diese Anlagen infolge einer fortgeschrittenen Anlagentechnik nicht mehr in besonderem Maße geeignet (gewesen) seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und das Instrumentarium der §§ 22 ff. BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Bauleitplanung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgereicht habe.
  • VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 1/08

    Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 3

    Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 300 kW waren aufgrund der Fassung jenes Anhangs vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) bis 1993 zunächst dem vereinfachten Immissionsschutzgenehmigungsverfahren zugeordnet, weil sie zu erheblichen Umwelteinwirkungen durch Lärm führen könnten.(Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85) Mit der Änderungsverordnung vom 24.03.1993 (BGBl. I S. 383) fielen sie aus dem Immissionsschutzverfahren heraus, weil diese Anlagen infolge einer fortgeschrittenen Anlagentechnik nicht mehr in besonderem Maße geeignet (gewesen) seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und das Instrumentarium der §§ 22 ff. BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Bauleitplanung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgereicht habe.(Amtliche Begründung, BR-Drucksache 870/92) Mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) wurden Windfarmen mit 3 bis 5 Windkraftanlagen dem vereinfachten und solche mit 6 und mehr Windkraftanlagen dem förmlichen Immissionsschutzverfahren zugeordnet.
  • VG Aachen, 11.01.2010 - 6 L 319/09

    Erforderlichkeit einer gesonderte Anhörung vor Erlass der Anordnung der

    Das Genehmigungserfordernis für Windkraftanlagen (mit einer Leistung ab 300 kW) wurde durch die Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zunächst begründet, durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) jedoch wieder aufgehoben.
  • VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 2/08

    Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

    Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 300 kW waren aufgrund der Fassung jenes Anhangs vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) bis 1993 zunächst dem vereinfachten Immissionsschutzgenehmigungsverfahren zugeordnet, weil sie zu erheblichen Umwelteinwirkungen durch Lärm führen könnten.(Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85) Mit der Änderungsverordnung vom 24.03.1993 (BGBl. I S. 383) fielen sie aus dem Immissionsschutzverfahren heraus, weil diese Anlagen infolge einer fortgeschrittenen Anlagentechnik nicht mehr in besonderem Maße geeignet (gewesen) seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und das Instrumentarium der §§ 22 ff. BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Bauleitplanung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgereicht habe.(Amtliche Begründung, BR-Drucksache 870/92) Mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) wurden Windfarmen mit 3 bis 5 Windkraftanlagen dem vereinfachten und solche mit 6 und mehr Windkraftanlagen dem förmlichen Immissionsschutzverfahren zugeordnet.
  • VG Potsdam, 31.08.1995 - 1 K 1160/93

    Anspruch auf Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides;

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