Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 1797 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 30.07.1994, Seite 1797
- Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)
- vom 26.07.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (10)
- BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07
Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht
Dies folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Regelungsinhalt des am 1. August 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des SGB VI - SGB VI ÄndG - vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) sowie des Altersteilzeitgesetzes. - LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 48/14
Tarifliche Altersgrenzenregelung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor …
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass aufgrund dieser Entscheidung ältere Menschen dazu übergegangen sind, ihr freiwilliges Ausscheiden mit dem 65. Lebensjahr von der Zahlung einer Abfindung abhängig zu machen (BT-Drs. 12/8145 Seite 1, 6).Auch bestehe Handlungsbedarf, weil durch den Wegfall der Möglichkeit tariflicher Altersgrenzenregelungen die wesentliche Grundlage der Personal- und Nachwuchsplanung in den Unternehmen entfallen sei (BT-Drs. 12/8145 Seite 1).
Eine vorherige Beendigung solle dagegen nur zulässig sein, wenn es eine einzelvertragliche Vereinbarung gebe, die erst innerhalb der letzten drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt wurde (BT-Drs. 12/8145 Seite 6).
- BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung
Auch der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 41 SGB VI im Jahr 1994 davon aus, dass sich einzelvertragliche Altersgrenzen am Erfordernis eines sachlichen Grundes messen lassen müssen und der richterlichen Befristungskontrolle unterliegen (BT-Drucks. 12/8040 S. 4).
- ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
Tarifliche Altersgrenze - Vereinbarkeit mit EGRL 78/2000
Dies folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Regelungsinhalt des am 1. August 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des SGB VI - SGB VI ÄndG - vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) sowie des Altersteilzeitgesetzes.Nach der Gesetzesbegründung war die Neuregelung ua. deshalb erforderlich, weil durch eine Weiterarbeit der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus Arbeitsplätze für Nachwuchskräfte blockiert wurden (BT-Drucks. 12/8040 S. 4) und der Arbeitsmarkt durch die in der Regel möglichen Neueinstellungen entlastet werden konnte (BT-Drucks. 12/8040 S. 5).
Dabei ging der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des § 41 Abs. 4 Satz 4 SGB VI idF des RRG 92 geltenden Rechtslage von der Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen aus, die auf das 65. Lebensjahr oder den Bezug des vollen Altersruhegelds abstellten (BT-Drucks. 12/8040 S. 4 f.).
- ArbG Hagen, 11.05.2010 - 1 Ca 200/10
Zulässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung mit …
Im Gesetzesentwurf zur Änderung des § 41 SGB VI vom 21.06.1994 (Bundestagsdrucksache 12/8040 vom 21.06.1994 S. 1 heißt es hierzu wörtlich:. - LAG Hamburg, 11.01.1996 - 7 Sa 82/95
Anspruch auf Gehaltszahlung und Urlaubsabgeltung; Abschließende Regelung durch …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Düsseldorf, 31.10.2014 - 1 Ca 4827/14 Nach der Gesetzesbegründung war die Neuregelung unter anderem deshalb erforderlich, weil durch eine Weiterarbeit der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus Arbeitsplätze für Nachwuchskräfte blockiert wurden und der Arbeitsmarkt durch die in der Regel möglichen Neueinstellungen entlastet werden konnte (BT-Drucksache 12/8040 Seiten 4/5) dabei ging der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des § 41 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 92 geltenden Rechtslage von der Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen aus, die auf das 65. Lebensjahr oder den Bezug des vollen Altersruhegeldes abstellten.
- BAG, 13.05.1998 - 7 AZR 188/97 Dort wird in der Einzelbegründung zu Art. 2 SGB VI ÄndG (BT-Drucks. 12/8040 S. 5) angeführt, daß die unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Arbeitnehmer eine mindestens dreimonatige Frist erhalten, mit deren Ablauf die z.B. in einem Tarifvertrag vereinbarten "und künftig rechtswirksamen" Altersgrenzen das Arbeitsverhältnis beenden.
- BAG, 14.05.1997 - 7 AZR 310/96 Nach Inkrafttreten der Änderung des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI RRG 92 zum 1. August 1994 durch das Sozialgesetzbuchänderungsgesetz (SGB VI ÄndG) vom 26. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1797) vertrat der Beklagte die Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der Übergangsregelung des Art. 2 SGB VI ÄndG zum 30. November 1994 geendet.
- LAG Hessen, 04.06.1996 - 15 Sa 2108/95
Arbeitsverhältnis: Befristung - Altersgrenze - Inhaltskontrolle
Aufgrund der sich daraus ergebenden Konsequenzen, die in der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion weithin als unbefriedigend empfunden wurden (vgl. nur etwa Moll, NJW 1994, 499 ff.; Reiserer, BB 1994, 69 ff.; Hanau, DB 1994, 2394 ff., 2395 ff.), ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wieder geändert worden, sie lautet nunmehr aufgrund des Artikels 1 dieses Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 01. August 1994:.