Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 3519   

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BGBl. I 1994 S. 3519 (https://dejure.org/1994,21166)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 02.12.1994, Seite 3519
  • Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1995 - AELV 1995)
  • vom 25.11.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 10.05.2004 - 1 BvR 368/99

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 ALG

    Ausgehend von einem Wirtschaftswert von 29.034 DM und einem Beziehungswert von 1, 7262 nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I S. 3519) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AELV 1995 errechnete sie ein landwirtschaftliches Einkommen von 50.118 DM.
  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 11/00 R

    Einkommensanrechnung auf Witwerrente eines selbständigen Landwirts nicht

    Einzelheiten regeln die für jedes Jahr erlassenen Verordnungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft ( ; vgl zB die AELV 1995 vom 25. November 1994, BGBl I 3519).
  • BSG, 08.10.1998 - B 10/4 LW 10/96 R

    Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG

    Aus der Vervielfältigung des in der AELV für das Jahr 1995 (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I 3519) festgesetzten Beziehungswertes mit dem zum 1. Juli des jeweiligen Vorjahres maßgebenden Wirtschaftswert (§ 32 Abs. 6 Satz 5 ALG) ergibt sich das für 1995 zu berücksichtigende Jahreseinkommen (§ 1 Abs. 2 AELV 1995); entsprechend ist auf der Grundlage der AELV 1996 (vom 2. Januar 1996, BGBl I 2) das für 1996 zu berücksichtigende Jahreseinkommen zu ermitteln.
  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 6/97 R

    Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG

    Aus der Vervielfältigung des in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I 3519) festgesetzten Beziehungswertes mit dem zum 1. Juli des jeweiligen Vorjahres maßgebenden Wirtschaftswert (§ 32 Abs. 6 Satz 5 ALG) resultiert das für das Jahr 1995 zu berücksichtigende Jahreseinkommen (§ 1 Abs. 2 AELV 1995).
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