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   BGBl. I 1994 S. 3786   

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BGBl. I 1994 S. 3786 (https://dejure.org/1994,25576)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 90, ausgegeben am 20.12.1994, Seite 3786
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
  • vom 06.12.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Sie vermitteln keine Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose, sondern - neben Einführungen in Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Hygiene, Erste Hilfe und den auf die Anwendung der Behandlungstechniken bezogenen Fächern - physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3786, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686).
  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 14/16 R

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    Konkretisiert wird die Differenzierung durch das MPhG durch zwei getrennte und unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die die Motive aus den Gesetzesmaterialien untermauern: einerseits die für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3786, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) , andererseits diejenige für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3770, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) .
  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Weiterbildungserfordernis für

    Konkretisiert wird die Differenzierung durch das MPhG durch zwei getrennte und unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die die Motive aus den Gesetzesmaterialien untermauern: einerseits die für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3786, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) , andererseits diejenige für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3770, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) .
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

    Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer).

    Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV).

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 146/17

    Zur Frage, ob eine Ausbildung zur Physiotherapeutin / Krankenpflegerin den

    b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermittelt hat, indem es seinen Feststellungen die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786; PhysTh-APrV) zugrunde gelegt hat.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 212/05

    Anspruch eines eingebürgerten und im Bundesgebiet tätigen Arztes auf Gewährung

    In den maßgeblichen Prüfungsordnungen, etwa nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)) und § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistenten (vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)), wird ebenfalls lediglich die Beteiligung eines Arztes an der staatlichen Abschlussprüfung vorgeschrieben, der auch als Lehrkraft an der Schule tätig gewesen sein soll.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 - 6 A 10271/06

    Heilpraktiker; Beschränkung der Erlaubnis auf ein Fachgebiet; Entfallen der

    Der Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 11. Juli 2006 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob ein auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Physiotherapeuten vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) ausgebildeter und geprüfter Physiotherapeut im Allgemeinen und die Kläger im Besonderen dadurch ohne weitere Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) dazu befähigt werden, auf dem durch ihre Antragstellung näher gekennzeichneten Gebiet der physikalischen Therapie selbständig, d.h. ohne ärztliche Vordiagnose Patienten zu behandeln, ohne dass damit eine Gefahr für deren Gesundheit verbunden ist?.

    So lässt sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV - vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), insbesondere aus dem Katalog der Ausbildungsgegenstände in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 unschwer entnehmen, dass ein staatlich geprüfter Physiotherapeut über vielfältige Kenntnisse, beispielsweise auf den Gebieten der Anatomie, der Physiologie, der Allgemeinen und Besonderen Krankheitslehre, der Hygiene und der Psychologie, verfügen muss.

  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 15/16 R

    Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie;

    Konkretisiert wird die Differenzierung durch das MPhG durch zwei getrennte und unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die die Motive aus den Gesetzesmaterialien untermauern: einerseits die für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3786, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) , andererseits diejenige für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3770, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886) .
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09

    Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlussprüfung in der

    Die praktische Erstprüfung zum Physiotherapeuten, an der der Kläger im August 2007 teilgenommen hat, ist nach der auf der Grundlage des § 13 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes - MPhG - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ( PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geänderten Fassung, durchgeführt und bewertet worden.
  • BSG, 15.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie

    Konkretisiert wird die Differenzierung durch das MPhG durch zwei getrennte und unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die die Motive aus den Gesetzesmaterialien untermauern: einerseits die für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3786, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886), andererseits diejenige für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV vom 6.12.1994, BGBl I 3770, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 18.4.2016, BGBl I 886).
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 54/15 B
  • OLG Celle, 24.07.2008 - 13 U 14/08

    Zulässigkeit eines Angebotes von physiotherapeutischen Leistungen ohne Hinweis

  • VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15

    Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2001 - 2 K 1835/99

    Weiterbildung eines Masseurs zum Physiotherapeuten als Fortbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1599/99

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes - Physiotherapeut aus Polen

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 554/09

    Prüfung eines Physiotherapeuten, Bewertung, Chancengleichheit

  • VG Berlin, 10.03.2011 - 3 L 166.11

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zur erneuten Wiederholung der mündlichen

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