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   BGBl. I 1996 S. 477   

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BGBl. I 1996 S. 477 (https://dejure.org/1996,28805)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 20.03.1996, Seite 477
  • Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 15.03.1996

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Bremen, 18.06.2003 - 2 A 82/02

    Inobhutnahme; Kostenerstattung

    Anzuwenden ist das SGB VIII in der seinerzeit geltenden Fassung, d. h. der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.03.1996 (BGBl. I, S. 477).

    Diese Vorschrift bestimmt in der hier anzuwenden Fassung (der Bekanntmachung vom 15.03.1996, BGBl. I, S. 477), dass sich für Leistungen an Asylsuchende die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.

  • OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter

    Das klagende Land begehrt von dem beklagten Landkreis ab dem Zeitpunkt 25. Mai 1994 gemäß § 89c des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (i.d.F d. Bek. vom 15.3.1996, BGBl. I S. 477, geänd. d. Gesetz zur Reform des Sozialhilferechtes vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088 - SGB VIII 1996 -) die Erstattung von Kosten für Jugendhilfemaßnahmen, die es für das Kind ab dem genannten Zeitpunkt aufgewandt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 12 S 2472/06

    Klagbarer Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung nach § 74

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

    (- für den Leistungszeitraum 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 [BGBl. I, S. 477], zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 [BGBl. I, S. 1088].
  • VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04

    Kostenerstattung bei Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer

    Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Jugendhilfekosten ist § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.03.1996 (BGBl. I 477).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1998 - 16 A 5714/97

    Kindertagesstätte; Kindergarten; Elternbeitrag; Kinder unter drei Jahren

    Rechtsgrundlage der strittigen Heranziehung ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) iVm § 17 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204), und in Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80), geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1996 (GV NW S. 240).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 6 K 1753/02

    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Frage der Kostenerstattungsplicht

    Nach § 41 SGB Abs. 1 VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
  • VG Lüneburg, 27.02.2001 - 4 A 167/98

    Großelternpflege; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kostenerstattung

    Soweit sie die Leistungen bis zum 26. April 1996 erbracht hat, folgt der Anspruch der Klägerin aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Die Vorschrift ist für die bis 31. Dezember 1995 gezahlten Leistungen anhand des SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I, 637) - SGB VIII 1993 - zu beurteilen und für die Folgezeit nach der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I, 477) - SGB VIII 1996 - sie hat allerdings in beiden Fassungen den gleichen Wortlaut.
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