Gesetzgebung
BGBl. I 1998 S. 2378 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 27.08.1998, Seite 2378
- Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung (1. T-AZVÄndV)
- vom 20.08.1998
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01
Zulässigkeit des Dosenpfandes
Allerdings muss das in erster Linie auf die einstweilige Verhinderung der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - schon daran scheitern, dass damit eine in einem dem Individualrechtsschutz dienenden Klageverfahren nicht erreichbare, inter omnes wirkende Aussetzung der allgemeinen Geltung der Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert am 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344), begehrt werde, dass es sich also um einen unzulässigen Normunterlassungsantrag handele. - VG Koblenz, 24.08.2009 - 4 K 1348/08
Streit um Brückenunterhaltung
Durch Gesetz vom 09.09.1998 (BGBl I S. 2378) wurde § 19 Abs. 3 EKrG eingeführt, der rückwirkend zum 01.01.1994 bestimmte, dass der Eisenbahnunternehmer dafür einstehen muss, dass er die Straßenüberführung bis zum gesetzlichen Übergang der Baulast in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten hat. - OVG Berlin, 15.04.2004 - 2 S 38.03
Dosenpfand IV
Die Antragstellerin, die in Deutschland ein in großem Umfang mit der Herstellung von Weißblech-Getränkeeinwegdosen befasstes Unternehmen betreibt, begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 10 A 410.02) gegen die von der Bundesregierung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2002 (S. 1468/1490) bekannt gegebenen Ergebnisse der Nacherhebungen über die nach § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung (in der Fassung vom 21. August 1998, BGBl. I S. 2378 - VerpackV -) maßgebenden Mehrweganteile, aufgrund deren gemäß § 9 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 VerpackV am 1. Januar 2003 für Einweg-Getränkeverpackungen der Getränkebereiche Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht eingesetzt hat.