Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3013   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,31708
BGBl. I 1998 S. 3013 (https://dejure.org/1998,31708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,31708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.09.1998, Seite 3013
  • Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
  • vom 18.09.1998

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

    Dies gilt sowohl soweit sich die Antragsgegnerin auf § 11 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023 m. spät. Änd.) - SchSV - stützt (A) als auch soweit die Festhalteverfügung auf § 5 Abs. 2 Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577 m. spät. Änd) - SchBesV - gegründet ist (B).
  • OVG Hamburg, 25.10.2004 - 1 Bs 385/04

    Rücknahme eines Schiffssicherheitszeugnisses für ein Traditionsschiff

    Es ist nicht zu beanstanden, dass entsprechend § 6 Schiffssicherheitsverordnung - SchSV - vom 18.9.1998 (BGBl. I S. 3013 mit spät. Änd.) an die Sicherheit von Traditionsschiffen im Interesse der Erhaltung dieser Schiffe geringere Anforderungen gestellt werden, als an den Betrieb von Fahrgastschiffen.
  • VG Hamburg, 05.03.2013 - 15 K 3594/09

    Sicherheitszeugnis für Sportanglerfahrzeug; Begriff des Stahlschiffs

    Der Anspruch folgt nicht aus § 9 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023 m. spät. Änd. - SchSV) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht