Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2561   

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BGBl. I 1999 S. 2561 (https://dejure.org/1999,31184)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 28.12.1999, Seite 2561
  • Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000)
  • vom 22.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 16.08.1999   BT   BUND WILL NÄCHSTES JAHR 478,2 MILLIARDEN DM AUSGEBEN (GESETZENTWURF)
  • 29.09.1999   BT   REGIERUNG SOLL UMWELTCONTROLLING EINFÜHREN
  • 30.09.1999   BT   FINANZIERUNG VON HANDBUCH ZU GOLFPLÄTZEN BEGRÜNDEN
  • 30.09.1999   BT   MEHR MITTEL FÜR HUMANITÄRE HILFE IM AUSLAND GEWÄHREN
  • 05.10.1999   BT   HAUSHALTSSANIERUNGSGESETZ UNTERSCHIEDLICH BEWERTET (UNTERRICHTUNG)
  • 06.10.1999   BT   RIESTER: KEINE WEITEREN EINGRIFFE IN LEISTUNGSGESETZE GEPLANT
  • 22.10.1999   BT   BELASTUNGEN FÜR LÄNDER UND GEMEINDEN VERMEIDEN (UNTERRICHTUNG)
  • 27.10.1999   BT   ZUSCHUSS ZUR ARBEITSANSTALT UND JUGENDPROGRAMM UMSTRITTEN
  • 03.11.1999   BT   HAUSHALTSSANIERUNG GEGEN OPPOSITION ZUGESTIMMT
  • 09.11.1999   BT   STUDIE ZU STAATLICHER HEROINABGABE AB 2000 GEPLANT (ANTWORT )
  • 12.11.1999   BT   BUNDESHAUSHALT 2000 SOLL 478,2 MILLIARDEN DM BETRAGEN
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

    Dem ministeriell verfügten Einstellungsstopp entsprach die Grundsatzentscheidung des Haushaltsgesetzgebers für das Haushaltsjahr 2000, freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden (Überhangpersonal; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 [Haushaltsgesetz 2000] vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2561]).
  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 9 TG 2403/05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte

    Der Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG, wonach eine besondere Härte im Sinne des Abs. 1 derselben Vorschrift insbesondere vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, liegt darin, den ausländischen Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft zu zwingen (so zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG: Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/1902, S. 5).
  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

    Schon mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. November 2000, betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen, Gz. III A 8 - P 1400 - 362/99 - VI A 3 - P 1400 - 46/00, hat das BMF unter Bezugnahme auf § 23 Haushaltsgesetz 2000 (BGBl I 1999, 2561 ff.) die damaligen Oberfinanzdirektionen (sowie weitere betroffene Stellen) gebeten, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder frei werdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen (sog. geschlossener Bewerberkreis BFV).
  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Bereits mit Erlass des BMF vom 7. November 2000 betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen (Gz.: III A 8 - P 1400 - 362/99 - VI A 3 - P 1400 - 46/00) hatte das BMF unter Bezugnahme auf § 23 HHG 2000 (BGBl I 1999 S. 2561 ff.) u.a. die damaligen Oberfinanzdirektionen gebeten, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder frei werdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen (sog. geschlossener Bewerberkreis BFV).
  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197

    Aufenthaltserlaubnis - eheliche Lebensgemeinschaft - Auflösung - besondere Härte

    einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden (so zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG: BT-Drs. 14/1902, S. 5).
  • VG München, 01.03.2011 - M 4 K 09.5758

    Ausländerrecht; Kosovo; nachträgliche Befristung Aufenthaltserlaubnis; keine

    Er soll nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden (vgl. VG München v. 5.8.2008 - M 4 S 08.3399; zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG: BT-Drs. 14/1902, S. 5).
  • VG Koblenz, 01.03.2001 - 4 PK 2877/00

    Erstattung von Reisekosten ; Ausgabestopp für die Reisekostenvergütungen für

    Dies war und ist in den hier in Rede stehenden Ausgaben beim Titel 527 03, der einer der sog. flexiblen Titel ist, der Fall (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Haushaltsgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2561] sowie des Haushaltsgesetzes 2001 vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1920]) mit der Folge, dass der Beteiligte im Falle des "Erschöpfungseinwandes" gerichtlich überprüfbar nachzuweisen hat, dass auch die Mittel im Deckungskreis erschöpft sind, wobei es unerheblich ist, dass - wie der Beteiligte in der mündlichen Anhörung vorgetragen hat - nicht alle gegenseitig deckungsfähigen Mittel in der Bewirtschaftung des Fachreferats PSZ V 4 sind (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Niedersächsisches OVG, a.a.O.).
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