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   BGBl. I 1999 S. 1745   

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BGBl. I 1999 S. 1745 (https://dejure.org/1999,29688)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 06.08.1999, Seite 1745
  • Bekanntmachung der Neufassung der Arbeitszeitverordnung
  • vom 03.08.1999

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Zwar war danach eine von § 1 AZV abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von drei Monaten (nunmehr zwölf Monate gemäß § 3 AZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999, BGBl I S. 1745) auszugleichen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2005 - 10 A 10727/05

    Fahrzeit für Beamten keine Dienstzeit

    Im hier maßgeblichen Monat Januar 2004 galt für den Kläger noch die 38, 5 Stunden-Woche (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes [Arbeitszeitverordnung - AZV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999 [BGBl. I S. 1745]) - die 40 Stunden-Woche wurde erst durch die 13. VO zur Änderung der AZV vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2373) mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 eingeführt.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Zwar war danach eine von § 1 AZV abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von drei Monaten (nunmehr zwölf Monate gemäß § 3 AZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999, BGBl I S. 1745) auszugleichen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 6 Sa 405/12

    Arbeitszeitverringerung am 31.12. nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L hier: i. V. m. § 43

    (ccc) Zudem war eine Gleichförmigkeit gegenüber den für Beamte geltenden Regelungen angestrebt, für die (bundesbezogen) seit 1999 etwa galt, dass sich ihre regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester in demselben Umfang vermindere wie für Beamte des selben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit (vgl. § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung vom 3. August 1999, BGBl. I S. 1745; Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41a).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2007 - 1 L 11/07

    Zum Ausgleich von Minderleistungen (Zeitraum) aufgrund abweichender Einteilung

    Soweit sich die Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Satz 1 AZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1745) wendet (vgl. Seite 2 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.
  • VG Minden, 11.09.2006 - 10 K 1242/05

    Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Rücknahme einer

    Hinzu kommt, dass die Wochenarbeitszeit der bei der E. U. AG beschäftigten Beamten mit Wirkung vom 1. April 2004 von 38 auf 34 Stunden/Woche abgesenkt wurde (§ 2 Abs. 1 U. -Arbeitszeitverordnung in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 25. März 2004, BGBl. I, S. 461), während für nicht bei einem Nachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte eine Arbeitszeit von 38, 5 Stunden/Woche bzw. - ab dem 1. Oktober 2004 - von 40 Stunden/Woche galt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. August 1999, BGBl. I, S. 1746, bzw. in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 23. September 2004, BGBl. I, S. 2373).
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