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   BGBl. I 1999 S. 850   

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BGBl. I 1999 S. 850 (https://dejure.org/1999,33280)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 12.05.1999, Seite 850
  • Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG)
  • vom 07.05.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.02.1999   BT   BEDARFSSÄTZE UND FREIBETRÄGE BEIM BAFÖG ANHEBEN (GESETZENTWURF)
  • 24.02.1999   BT   AUSBILDUNGSFÖRDERUNG ZUM NÄCHSTEN WINTERSEMESTER REFORMIEREN (ANTRAG)
  • 17.03.1999   BT   GRÜNES LICHT FÜR BAFÖG-NOVELLE - ZUSTIMMUNG AUCH AUS DER OPPOSITION
  • 23.03.1999   BT   WOHNKOSTENBETRÄGE AUFGRUND DES BAFÖG IN DER DISKUSSION (UNTERRICHTUNG)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl I S. 850) - BAföG F. 1999 - nach Beginn des vierten Fachsemesters Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss

    Die Immanenz, die Gegenläufigkeit und insbesondere die Dominanz dieser gesetzgeberischen Motivation gegenüber einer Einsparung öffentlicher Mittel wird anschaulich dokumentiert durch die Wiedereinführung des § 5a BAföG und die damit verbundende Folgenlosigkeit einer vorübergehenden Auslandsausbildung für die Förderungsart durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes - 20. BAföG-ÄndG - vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850).

    vgl. den Gesetzesentwurf in Bundestagsdrucksache 14/371 vom 10. Februar 1999, S. 1 A.2., S. 2 B. S. 9 und S. 13 zu Nr. 1.

    vgl. Bundestagsdrucksache 14/371, S. 9 und S. 14.

  • VG Oldenburg, 22.02.2008 - 13 A 1795/07

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Förderungsdauer; Förderungshöchstdauer

    Mit dieser Regelung, die durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) in das Gesetz eingefügt wurde und am 8. Mai 1999 (Art. 8 Abs. 1 20. BaföGÄndG) in Kraft trat, sollte sichergestellt werden, dass § 5 a Satz 1 BAföG nur auf die Auszubildenden Anwendung findet, die infolge der Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nach einer Ausbildung im Ausland wieder mit Zuschuss/Staatsdarlehen gefördert werden (BT-Drs. 14/371, S. 13).

    Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG; BT-Drs. 8/2868), mit dem § 5 a BAföG erstmalig in das Gesetz eingefügt wurde und zum Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGändG; BT-Drs. 14/371), mit dem die Vorschrift wieder in das Gesetz aufgenommen wurde, nachdem sie mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 1006) aufgehoben worden war, sprechen dafür, die Auslandsstudienzeiten der Klägerin nicht auf ihren Anspruch auf Förderung wegen Gremientätigkeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG anzurechnen.

    Schließlich heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 14/371, S. 9 und 13), dass mit der Wiedereinführung des § 5 a BAföG die Attraktivität des Auslandsstudiums gestärkt werden und eine auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bewährte Regelung wieder Gültigkeit erlangen solle.

  • VGH Hessen, 26.11.2002 - 5 TG 2303/02

    BAföG - Fachrichtungswechsel nach dem 4 Fachsemester zu spät

    Durch das 20. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) ist die Orientierungsphase uneingeschränkt von zwei auf drei Semester erhöht worden.

    Damit sollte Studierenden zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, "den Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bis zum Beginn des vierten Fachsemesters zuzulassen, weil sich in der Beratung herausgestellt hat, dass es Fälle gibt, in denen der Studienaufbau die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund am Ende des dritten Fachsemesters rechtfertigt" (vgl. Begründung zu IV.2 , BT-Drs. 14/371 S. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99
    Mit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, daß der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-ÄndG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wieder aus der Förderung nur noch durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat.

    Den Motiven des Gesetzgebers - vgl. BT-Drucks 14/371 - Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nummer 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99
    Mit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, daß der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-ÄndG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wieder aus der Forderung nur noch durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat.

    Den Motiven des Gesetzgebers - vgl. BT-Drucks 14/371 - Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nummer 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - 16 A 3535/99

    BAföG

    Mit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wieder aus der Förderung (nur noch) durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat.

    Den Motiven des Gesetzgebers - vgl. BT-Drucks. 14/371 - Entwurf eines 20. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföG-ÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nr. 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen nicht aber, dass Einsparungen für die hier betroffene Fallgruppe gar nicht beabsichtigt oder von vornherein nicht erzielbar waren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - 16 A 376/00

    Bundesausbildungsförderungsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung

    Der Senat vermag auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) die Fälle des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BAföG wieder aus der Förderung (nur noch) durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat.

    Den Motiven des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks. 14/371 - Entwurf eines 20. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföG-ÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nr. 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen, nicht aber, dass Einsparungen für die hier betroffenen Fallgruppen gar nicht beabsichtigt oder von vornherein nicht erzielbar waren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 212/06

    Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung

    Als Anspruchsgrundlage für die Förderung nach einem Wechsel des Studienganges kommt § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 07. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) in Betracht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2015 - 12 A 411/14

    Analoge Anwendung einer Ausbildungsförderung für ein Praktikum durch

    Nach der Aufhebung des § 5a BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wurde der frühere Rechtszustand mit der erneuten Einführung einer im wesentlichen inhaltsgleichen Norm durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wiederhergestellt.
  • VG Oldenburg, 09.03.2009 - 13 A 1410/07

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Förderungsdauer; Förderungshöchstdauer

  • VG Göttingen, 10.06.2002 - 4 A 4258/99

    Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung; Aussereuropäische Ausbildung von

  • OVG Brandenburg, 01.11.1999 - 4 B 42/99

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz; Klärung materieller

  • VG Darmstadt, 20.10.2003 - 8 E 747/97

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; GREMIENTÄTIGKEIT; RECHTSSTAATSPRINZIP; RÜCKWIRKUNG

  • VG Oldenburg, 09.01.2003 - 5 A 596/02

    Halbteilung des Freibetrages bei geschiedenen Eltern im Rahmen der

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