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   BGBl. I 2000 S. 1682   

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BGBl. I 2000 S. 1682 (https://dejure.org/2000,37132)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 14.12.2000, Seite 1682
  • Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 02.12.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - 18 A 537/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

    Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1682), kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet oder durch Geburt eines Kindes, für das er die Personensorge ausübt, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2001 - 20 W 376/00

    Ausländer als GmbH-Geschäftsführer

    Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG) in Verbindung mit dessen Anlage I, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I, 1682).
  • VGH Hessen, 13.08.2001 - 12 TJ 2176/01

    Aufenthaltsbeschränkung nach Asylverfahrensabschluss - Beschwerdeausschluss nach

    Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin inzwischen auch deswegen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise zusteht, weil sie sehr wahrscheinlich hinsichtlich des am 12. Juli 2000 geborenen Kindes sorgeberechtigt ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG i. d. F. von Art. 1 Nr. 3 Bst. b der 10. Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 02.12.2000, in Kraft seit 15.12.2000; BGBl. I S. 1682).
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