Gesetzgebung
BGBl. I 2000 S. 1714 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 20.12.2000, Seite 1714
- Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2. AAppO-ÄndV)
- vom 14.12.2000
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (…Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. - VG Düsseldorf, 08.01.2007 - 15 Nc 22/06
Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Zulassung zum einem Hochschulstudium …
Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Lehrangebote, die nicht etwa überobligatorisch angeboten werden, sondern die von den Studierenden der Pharmazie gemäß § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) sowie nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Stoffgebiete und dem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen angeboten werden, mit den dort angegebenen Regelstundenzahlen als Pflichtveranstaltungen zu absolvieren sind.