Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 4185   

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https://dejure.org/2001,46198
BGBl. I 2001 S. 4185 (https://dejure.org/2001,46198)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben am 31.12.2001, Seite 4185
  • Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV)
  • vom 21.12.2001

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Das Vermögen des Pensionsfonds wird allenfalls mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers betroffen, weil er - anders als eine Unterstützungskasse - nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV) vom 21.12.2001 (BGBl. I S. 4185), geändert am 22.5.2005 (BGBl. I S. 1373), nicht mehr als 5% seiner Mittel bei einem Trägerunternehmen anlegen darf.
  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Vermögen eines Pensionsfonds lediglich mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers betroffen sein kann, weil nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, BGBl. 2001, S. 4185 m.Ä.) nicht mehr als 5% seiner Mittel bei einem Trägerunternehmen anlegen darf.
  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

    Für sie gilt die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (PFKapAV, vom 21.12.2001, BGBl. I S. 4185) geregelt.
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