Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 562   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,45067
BGBl. I 2001 S. 562 (https://dejure.org/2001,45067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,45067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 23.04.2001, Seite 562
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
  • vom 05.04.2001

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - 9 A 2725/06

    Erhebung einer Gebühr für eine stichprobenartige Überwachungsmaßnahme eines nicht

    Entgegen deren Einschätzung legen auch die Gebührentatbestände der Nrn. 101 und 102 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV vom 5.4.2001, BGBl. I S. 562) nicht die von ihr angeführte differenzierende Sichtweise nahe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - 9 A 1573/12

    Zulässigkeit der Erhebung von Zeitgebühren zum Zeitpunkt der Beendigung der

    Die Tarifstelle 601 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV) und § 2 Abs. 2 BEGebV, jeweils in der bis zum 10. Juli 2007 und damit zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlungen (§ 11 Abs. 1 VwKostG) geltenden Fassung vom 5. April 2001 (BGBl. I, 562) - geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I, 1566) -, sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht