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   BGBl. I 2002 S. 1258   

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BGBl. I 2002 S. 1258 (https://dejure.org/2002,45852)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 16.04.2002, Seite 1258
  • Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
  • vom 09.04.2002

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    In den Ausgangsfällen sind dies § 94b SVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926, Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 9. April 2002 <BGBl I S. 1258>), anwendbar im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 11. Februar 2009 (Eintritt des Klägers im Verfahren 2 BvL 10/11 in den Ruhestand: 1. März 2006), sowie § 85 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), anwendbar im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 11. Februar 2009 (Eintritt des Klägers im Verfahren 2 BvL 28/14 in den Ruhestand: 1. Mai 2003).

    a) § 94b SVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926; Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 9. April 2002 <BGBl I S. 1258>) lautete:.

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nämlich § 49 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. April 2002 (BGBl I S. 1258) und § 53 Abs. 1 SVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Diese erfolgt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 SVG in der vom 1.1.2002 bis 20.12.2007 geltenden Neufassung der Bekanntmachung vom 9.4.2002 (BGBl I 1258) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (ab 21.12.2007 idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

    Der streitige Anspruch des Klägers auf VKrg richtet sich nach § 82 SVG in den für die Zeit ab 1.1.2005 jeweils geltenden Fassungen (Bekanntmachung vom 9.4. 2002, BGBl I 1258, mit späteren Änderungen einzelner Absätze).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2009 - 1 A 1263/07
    Was die maßgebliche Gesetzesfassung des § 9 SVG betrifft, bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass die in Rede stehende Norm in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002, BGBl. I S. 1258, 1264), anzuwenden ist.
  • BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 25.03

    Fiktive Versetzung; Personalratsmitglied; Verwendung; höherwertiger Dienstposten;

    Auf den Antragsteller ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl I S. 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) anzuwenden.
  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 15 B 06.760

    berufliche Bildung (Fachausbildung) eines Soldaten auf Zeit, Fachausbildung (MBA)

    Maßgeblich sind § 5 SVG in der Fassung der der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl I S.1258; im Folgenden SVG 2002) sowie § 9 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 1994 (BGBl I S. 3442), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (BGBl I S. 4530; im Folgenden VO §§ 4, 5, 5a SVG).
  • VG Köln, 20.10.2006 - 27 K 5735/04

    Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten

    Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 findet die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge des Klägers ihre rechtliche Grundlage in § 96 Abs. 4 SVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), i.V.m. § 53 Abs. 1 SVG a.F. oder in § 53 SVG n.F. Nach diesen Bestimmungen finden für die Berechnung und Anrechnung von Einkommen auf die Versorgung für die vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle und damit auch die Versorgung des zum 31. März 1993 in den Ruhestand getretenen Klägers u.a. die Regelungen der §§ 53, 54 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für sieben weitere Jahre Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist und solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert.
  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 14 B 08.3031

    Anrechnung eines Lehrgangs "Fachkraft für Umweltschutz" nach § 5 Abs. 7 Satz 1

    Da als frühest möglicher Zeitpunkt, ab welchem der Kläger Leistungen nach § 5 SVG beanspruchen kann, vorliegend der 1. Oktober 2008 angenommen werden kann (seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger auch tatsächlich eine entsprechende Förderung), findet dem entsprechend vorliegend das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), insoweit zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) Anwendung, womit auch die Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes durch das sog. Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234; im folgenden "Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz") zu berücksichtigen sind.
  • OVG Niedersachsen, 02.01.2003 - 2 ME 219/02

    Anrechnung; Ausbildung; Besoldung; Dienst; Einkommen; Fachausbildung;

    Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass hier die Anrechnung des dem Antragsteller im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses mit der C. zustehenden monatlichen Ausbildungszuschusses nach § 5 a Abs. 2 - der frühere § 5 a SVG ist durch das Änderungsgesetz vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) zum 15. Dezember 2000 neu gefasst worden, wodurch der bisherige Absatz 3 zum Absatz 2 geworden ist - Satz 2 SVG (i. d. F. d. Bek. v. 9.4.2002, BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909) zulässig ist und dass eine Anrechnung der von dem Antragsteller aufgelisteten sog. Betriebskosten vorerst nicht in Betracht kommen kann, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten, die sich aus § 5 a Abs. 2 Satz 2, 2. HS i. V. m.
  • VG Sigmaringen, 07.05.2007 - 1 K 904/06

    Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn auf den Kläger die Vorschriften der §§ 4, 5, 5a SVG in der Fassung vor der Änderung durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.2002, BGBl. I S. 1258 - SVG 2002 - ) über die Übergangsregelung in § 98 SVG anwendbar wäre.
  • VG Oldenburg, 12.01.2005 - 6 A 2069/03

    Anrechnung; Beschäftigungsverhältnis; Dozent; Einkommen; Erwerbseinkommen;

  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 675/01

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Versorgung; Versorgungsbezüge

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