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   BGBl. I 2002 S. 417   

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BGBl. I 2002 S. 417 (https://dejure.org/2002,41955)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 24.01.2002, Seite 417
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
  • vom 09.01.2002

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05

    Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio

    Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06

    Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule;

    Ausschlaggebend hierfür waren das Inkrafttreten der (Bundes-)Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 417), wonach nunmehr eine dreijährige duale Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt, sowie die bildungspolitische Leitentscheidung, vollschulische Angebote zur Berufsausbildung grundsätzlich nur dort (weiter) vorzuhalten, wo entsprechende Angebote im dualen Ausbildungssystem fehlen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06

    Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als

    Hiernach dürfte zwar der Vorgang der Injektion von vom Körper abbaubaren Füllmaterialien mit den hierfür entwickelten Spezialgeräten an sich keine über die Fachkenntnisse einer ausgebildeten Kosmetikerin hinausgehende medizinische oder heilkundliche Fachkenntnisse erfordern, nachdem die Kosmetikerinnen nach der seit 01.08.2003 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) als eine der zu erwerbenden Wahlqualifikationen die Wahlqualifikation "Permanentes Make-up" wählen können.
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Massageleistungen einer freien Mitarbeiterin

    Insoweit könne zwar nach den Umständen des Einzelfalles auch eine berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausreichen ( BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 99/01 , BFH/NV 2005, 1392 , unter II.2.c), wobei im Streitfall zu berücksichtigen sei, dass für Kosmetiker mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin --KosmAusbV-- (BGBl I 2002, 417) eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2003 - 7 S 2098/02

    Ausbildung - Visagistin - Förderungsfähigkeit verneint

    Das Problem des vorliegenden Falles liegt aber gerade darin, dass es sich zwar bei der Ausbildung zur Kosmetikerin um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (vgl. nunmehr die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417), einen entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf zur Visagistin es indessen nicht gibt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2007 - 3 N 1.07

    Rechtsschutz gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten

    Ein Vorteil etwaiger Vorverlagerung des Widerrufserlasses bei gleichzeitigem Fortbestehen des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens erschließt sich nicht, zumal die Klägerin sich mit der Veröffentlichung der Ausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 (am 24. Januar 2002, BGBl. I, S. 417) rechtzeitig auf Veränderungen einstellen konnte.
  • OVG Sachsen, 30.08.2012 - 2 A 506/08

    Normerlassklage, Rechtsschutzbedürfnis, Normenkontrolle, Berufsfachschule für

    Aufgrund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassenen und zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 417) wurde der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt und als bundeseinheitliche dreijährige duale Ausbildung weitergeführt.
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