Gesetzgebung
BGBl. I 2003 S. 300 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 07.03.2003, Seite 300
- Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
- vom 24.02.2003
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06
Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens; …
Die Paraphierung der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch den Kläger als dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 - BDGBMGSDV -) berührt die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nicht und stellt auch keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG dar. - OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05
Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen …
Diese Bedenken können allerdings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass, wie der Antragsteller meint, die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten, dem Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 - BDGBMGSDV -), am 10. Juli 2003 lediglich mit einer Paraphe abgezeichnet und nicht mit vollem Namenszug unterzeichnet worden ist.