Gesetzgebung
| BGBl. I 2003 S. 381 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 27.03.2003, Seite 381
- Neufassung der Viehverkehrsverordnung
- vom 24.03.2003
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- VG Magdeburg, 03.08.2012 - 3 A 190/09
Subventionsrechtliche Kürzung der landwirtschaftlichen Betriebsprämie
Rn. 34 Dies ist in Deutschland umgesetzt worden durch die §§ 24 ff. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Neubekanntmachung im Jahr 2000 (BGBl. I S. 546), zum Antragszeitraum in der Fassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381).Eine untersagte Handlung oder gebotene Unterlassung nach Abschnitt 10 c der Viehverkehrsverordnung in der Neufassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 3.11.2004 (BGBl. I S. 2715, 2724), liegt damit vor.
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2005 - 9 S 947/05
Kennzeichnungspflicht bei Vieh mit Ohrmarken
Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung vom 24.03.2003 (BGBl. I S. 381) ist eine tierseuchenrechtliche Regelung. - VG Lüneburg, 24.04.2007 - 4 A 17/06
Rindersonderprämie 2004 für im Jahr 2005 geschlachtete Rinder
Auf nationaler Ebene enthalten die Vorschriften der § 24 d bis § 24 i der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Art. 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - ViehVerkV - weitere Regelungen zur Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. - VG Gelsenkirchen, 08.06.2005 - 7 K 924/04
Verbot der Herstellung bestimmter Futtermittel
§ 24a ViehVerkVO in der bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I, 381) ließ aber materiell die vom Kläger praktizierte Verarbeitung und Verfütterung von Produkten aus der Lebensmittelindustrie oder Einzelhandelsbetrieben, die tierische Erzeugnisse der in § 1 Satz 1 FuttMVerbotG beschriebenen Art enthalten, auch nicht ausnahmsweise zu. - VG Schleswig, 03.12.2007 - 1 A 85/03 Gem. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 16.11.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) wurde folgender § 1 a eingefügt: Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz kann, auch rückwirkend zum 26. September 1999, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10e der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet.
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