Gesetzgebung
| BGBl. I 2003 S. 453 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 03.04.2003, Seite 453
- Fünfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
- vom 28.03.2003
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 5 S 940/03
Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen; Weinbaustruktur
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 28.03.2003 (BGBl. I S. 453) wurde § 2 der vorerwähnten Verordnung auf die Weinwirtschaftsjahre bis 2004/2005 erweitert und für Baden-Württemberg eine Neuanpflanzung von 525 ha vorgesehen. - VG Trier, 02.09.2003 - 2 K 471/03
Etikettierung einer Weinschorle
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 der Auffassung ist, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Rebsortenangabe nur bei Weinen zulässig sei, bei denen die Angabe einer kleineren geografischen Einheit als der des Herkunftsstaates gestattet sei, was indessen nach § 39 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453), bei weinhaltigen Getränken nicht der Fall sei, da bei diesen nicht auf ihre Herkunft verwiesen werden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden.
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