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   BGBl. I 2005 S. 1055   

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BGBl. I 2005 S. 1055 (https://dejure.org/2005,51300)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 18.04.2005, Seite 1055
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
  • vom 08.04.2005

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 79/08 R

    HartzIV: Ohne Vermögen kein Vermögensfreibetrag

    (Die Berechnung des Unterhaltszuschusses erfolgte nach dem Regelbetrag in der ersten Altersstufe gemäß § 1 Nr. 1 Regelbetragverordnung vom 8.4.2005 [BGBl I 1055]. Der Regelbetrag war mit 204 Euro bestimmt. Von diesem wurde nach § 2 Abs. 2 UhVorschG [idF vom 17.7.2007, BGBl I 1446, mit Wirkung vom 1.1.2006] die Hälfte des Kindergeldes - hier 77 Euro - in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein Unterhaltsvorschuss von insgesamt 127 Euro monatlich. Zugleich wurde von dem Kindergeld nach § 66 Einkommensteuergesetz in Höhe von damals 154 Euro [Fassung vom 19.10.2002, BGBl I 4210] kein weiterer Betrag in Abzug gebracht. Das Kindergeld gelangte in voller Höhe zur Auszahlung.) Dieses reichte nicht aus, um ihren Bedarf unter Berücksichtigung des ihr zuzuordnenden Anteils an den Kosten der Unterkunft zu decken (vgl BSG, Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688, 689; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 18; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris RdNr 33 und vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 19).
  • SG Schleswig, 12.01.2006 - S 7 AR 37/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Pflegegeld nach

    Der Regelbetrag bestimmt sich nach § 1 Regelbetrag-Verordnung (BGBl. 1998, 666, 668 zul. geänd. d. VO v. 8.4.2005 BGBl. I 1055).
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