Gesetzgebung
| BGBl. I 2005 S. 1407 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27.05.2005, Seite 1407
- Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
- vom 24.05.2005
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 23.06.2003 BT Pfand auf Einweggetränkeverpackungen soll ausgeweitet werden
- 30.06.2003 BT Neue Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand
- 02.07.2003 BT Novellierung der Verpackungsordnung wird unterschiedlich bewertet
- 11.11.2004 BT Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen soll erweitert werden
- 19.11.2004 BT Sachverständige erörtern geplante Änderung der Verpackungsverordnung
- 18.01.2005 BT Regelung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erneut vorgelegt
Wird zitiert von ... (16)
- BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07
Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; …
- BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06
Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; …
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07
Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -; …
Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt.Bezug genommen ist damit auf das Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407); nach deren Art. 2 trat die am 27.05.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderungsverordnung - von einigen Ausnahmen abgesehen - am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für § 8 VerpackV i. d. F. der Dritten Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) gilt nichts anderes.
Auf Grund der in Art. 2 Satz 1 der Verordnung (BGBl I 2005, 1407, 1409) getroffenen Regelung trat § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV erst am 01.05.2006 in Kraft.
- BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07
Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im …
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu gefasst. - BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 …
Rn. 6 Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (VerpackV 2005 <BGBl I S. 1407>) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu gefasst. - OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) ist die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen durch eine Änderung der §§ 8, 9 VerpackV modifiziert worden.Die Anfechtungsklage gegen die Bekanntmachungen der Bundesregierung vom 2. Juli 2002, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31.02 -, BVerwGE 117, 322, 325 ff.), ist unzulässig geworden, weil sich die Verwaltungsakte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) erledigt haben.
- OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05
Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten …
Die 3. ÄnderungsVerpackV vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) modifizierte die Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen.Die Klage ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass im Laufe des Berufungsverfahrens nach dem Inkrafttreten der 3. ÄnderungsVerpackVO vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) das Erfordernis einer Bekanntmachung des Unterschreitens der maßgeblichen Mehrwegquoten entfallen ist und nunmehr die Pfand- und Rücknahmepflichten unmittelbar durch § 8 VerpackVO begründet werden.
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1538/05
Unzulässige Feststellungsklage gegen das Land zur Feststellung der Ungültigkeit …
Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt. - OLG Köln, 19.10.2012 - 6 U 103/12
Pfandpflicht eines perlenden Fruchtsaftgetränks
Rn. 15 Ohne die Bedeutung der langwierigen (vgl. nur BR-Drs. 488/03 zum ersten Entwurf aus Juli 2003), von gegensätzlichen Interessen gekennzeichneten Geschichte der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl. I S. 1407) für die Auslegung des damit neugefassten heutigen § 9 (damaligen § 8) VerpackVO zu überschätzen, bestätigt die von der Klägerin vorgelegte Begründung der Bundesregierung vom 12.01.2005 (Anlage K 5 zur Klageschrift) doch die Notwendigkeit einer spezifisch abfallwirtschaftlichen Interpretation der Norm. - VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1557/05
Getränkeeinwegverpackung - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten …
Nach der Änderung der Verpackungsverordnung durch die 3. Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) ist die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen in § 8 Abs. 1 VerpackV (n. F.) geregelt. - VGH Hessen, 09.03.2006 - 6 UE 3281/02
Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige Feststellungsklage
- VG Stuttgart, 18.07.2024 - 14 K 1009/22
Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig; kohlensäurehaltige …
- VGH Hessen, 08.03.2006 - 6 UE 3281/02
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
- VG Osnabrück, 18.11.2025 - 7 A 234/23
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackung; Schlauchbeutel; Pfandpflicht; …
- LG Münster, 05.05.2006 - 24 O 154/05
Zum Fehlen eines Wettbewerbsverstoßes durch Verletzung der gesetzlichen …
- VG Köln, 24.08.2005 - 13 L 516/05
Pfandpflicht und Rücknahmepflicht bei Getränken; Vernichtung von Getränken und …
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