Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 242   

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BGBl. I 2005 S. 242 (https://dejure.org/2005,50017)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 18.02.2005, Seite 242
  • Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
  • vom 15.02.2005

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 1 S 234/11

    Maßnahmen gegen von einem Access-PLC-Netz ausgehende elektromagnetische Störungen

    Es wird nicht bestritten, dass er nach § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997 (BGBl. I S. 1494), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuG - zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen ist und dass seine Amateurfunktätigkeit sich im Rahmen des Berechtigungsumfangs nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15.02.2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuV - hält.
  • VG Köln, 04.08.2006 - 11 K 5205/05

    Verbot der Verbreitung rundfunkähnlicher Sendungen über eine Amateuerfunkfrequenz

    Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 AFuG und aus § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Amateurfunk vom 15. Februar 2005, BGBl. I S. 242 (AFuV), wonach für automatisch arbeitende und fernbediente Funkstellen ein besonderes Rufzeichen zugeteilt werden muss.
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