Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1910   

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BGBl. I 2008 S. 1910 (https://dejure.org/2008,44026)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 10.10.2008, Seite 1910
  • Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
  • vom 30.09.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen (G-SIG: 16019112)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 30.03.2006   BT   Wartezeiten für Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sollen fallen
  • 10.03.2008   BT   Öffentliche Anhörung zu Altersvorgaben in Gesundheitsfachberufen
  • 12.03.2008   BT   Kaum Bedenken gegen Wegfall von Altersbeschränkungen
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Die ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes - MPhG - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008, BGBl. I S. 1910) erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut berechtigt nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

    Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" zu führen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08

    Masseure und medizinische Bademeister benötigen keine Heilpraktikererlaubnis,

    Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister" zu führen.
  • VGH Bayern, 19.08.2009 - 7 BV 08.1375

    Berufsfachschule in privater Trägerschaft; staatlich anerkannte Ersatzschule;

    Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der staatlichen Anerkennung der Berufsfachschule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl I S. 1910).
  • VG Göttingen, 10.11.2010 - 1 A 169/09

    Berufsausübung; Gefährdung von Patienten; Logopäde; Widerruf; Berufsbezeichnung

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Berufserlaubnis ist § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl I, S. 529), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 30.09.2008 (BGBl I, S. 1910).
  • VG Berlin, 05.05.2011 - 3 K 71.09

    Nichtgenehmigung einer privaten PTA-Lehranstalt als Ersatzschule in Berlin

    Vielmehr regelt § 1 Abs. 1 PtALehrG die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung der Lehranstalt, wie sie in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutische-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I, S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl. I, S. 1910), vorausgesetzt wird.
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