Gesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 749 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 30.04.2008, Seite 749
- Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
- vom 23.04.2008
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2009 - 13 A 2147/06
Die Bezeichnung eines Arzneimittels als wesentlicher Bestandteil eines Präparats …
Die hierbei zusätzlich entstehenden Kosten - vgl. § 33 Abs. 1 und 2 AMG i. V. m. der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2510), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.4.2008 (BGBl. I S. 749) - fallen im Verhältnis zur sonst drohenden Vollversagung und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen nicht erheblich ins Gewicht. - BVerwG, 07.09.2010 - 3 B 46.10
Zulassung eines Arzneimittels, Gebührenschuld; Entstehen; Grund und Höhe; …
Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden. - BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 49.10
Bestimmung der Höhe einer antragsgebundenen Gebührenschuld nach der im Zeitpunkt …
Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden. - BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 48.10
Differenzierung nach Grund und Höhe einer Gebühr für die Zulassung eines …
Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden. - BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 47.10
Bestimmung der Gebühr für Zulassung von Arzneimitteln nach der zum Zeitpunkt der …
Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.