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   BGBl. I 2008 S. 749   

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BGBl. I 2008 S. 749 (https://dejure.org/2008,55427)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 30.04.2008, Seite 749
  • Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
  • vom 23.04.2008

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2009 - 13 A 2147/06

    Die Bezeichnung eines Arzneimittels als wesentlicher Bestandteil eines Präparats

    Die hierbei zusätzlich entstehenden Kosten - vgl. § 33 Abs. 1 und 2 AMG i. V. m. der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2510), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.4.2008 (BGBl. I S. 749) - fallen im Verhältnis zur sonst drohenden Vollversagung und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen nicht erheblich ins Gewicht.
  • BVerwG, 07.09.2010 - 3 B 46.10

    Zulassung eines Arzneimittels, Gebührenschuld; Entstehen; Grund und Höhe;

    Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.
  • BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 49.10

    Bestimmung der Höhe einer antragsgebundenen Gebührenschuld nach der im Zeitpunkt

    Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.
  • BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 48.10

    Differenzierung nach Grund und Höhe einer Gebühr für die Zulassung eines

    Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.
  • BVerwG, 08.09.2010 - 3 B 47.10

    Bestimmung der Gebühr für Zulassung von Arzneimitteln nach der zum Zeitpunkt der

    Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.
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