Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 377 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 09.04.2010, Seite 377
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- vom 31.03.2010
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wird zitiert von ... (3)
- VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie
Die Überprüfungs- und Dokumentationspflicht findet ihre Grundlage in § 62 WHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der (Bundes-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), mit der die Bunderegierung in Teilbereichen von ihrer Verordnungsermächtigung aus § 62 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG bereits Gebrauch gemacht hat und die insoweit die landesrechtlichen Regelungen verdrängt. - VG Frankfurt/Oder, 04.11.2010 - 5 K 213/07
Errichtung einer Biopolderanlage
In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010, BGBl. I, S. 377, - WasgefStAnlV -) sind keine Regelungen zu den Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen der hier in Rede stehenden Art getroffen worden. - VG Augsburg, 03.05.2011 - Au 3 K 10.1371
Elektroofenschlacke; Schlackenbehandlung; Grundwasser; Molybdän
§ 62 Abs. 4 Nr. 2 WHG bestimmt, dass durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bis 11 nähere Regelungen erlassen werden können über Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen nach Abs. 1. Der Bund hat zwar von der Verordnungsermächtigung in § 62 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG durch Erlass der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) Gebrauch gemacht.