Gesetzgebung
BGBl. I 2012 S. 1318 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 22.06.2012, Seite 1318
- Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- vom 19.06.2012
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.03.2017 - V R 38/16
Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?
Die im Streitjahr 2010 noch nicht in Kraft getretene Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1318), zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3083), bestimmt unter anderem:.Diese Zielsetzung hat durch § 1 Absatz 1 der im Streitjahr 2010 noch nicht in Kraft getretenen Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1318) inzwischen ausdrückliche staatliche Anerkennung erfahren.
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16
Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit von …
Unabhängig von dem für viele Berufe notwendigen Besitz eines PKW-Führerscheines gehört nach § 1 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (BGBl I 2012, 1318) zu den Zielen der Fahrausbildung neben den verkehrstechnischen Fähigkeiten auch das Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren sowie Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum. - VG Düsseldorf, 15.10.2015 - 6 K 5037/14
Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; Jahresfrist; Ausnahme
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) sieht dementsprechend vor, dass die beiden Teile der Ausbildung in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden sollen.