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   BGBl. I 2015 S. 1162   

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BGBl. I 2015 S. 1162 (https://dejure.org/2015,51399)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 16.07.2015, Seite 1162
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
  • vom 08.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 27.04.2015   BT   Weiterverwendung von Informationen
  • 28.04.2015   BT   Informationsweiterverwendungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 28.04.2015   BT   Informationenverwendung wird Thema im Bundestag
  • 06.05.2015   BT   Informationsgesetz zugestimmt
  • 07.05.2015   BT   Open Data als Motor der digitalen Wirtschaft
  • 07.05.2015   BT   Informationsweiterverwendungsgesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 7. und 8. Mai)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 14.04.2016 - 7 C 12.14

    Informationszugang; Weiterverwendung; Zugangsrecht; Anspruch auf Zugang; Nutzung

    a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen.

    Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12).

    Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9).

    Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9).

    Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9).

  • VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16

    Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart

    Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).

    Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.

  • VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16
    Auch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006, BGBl. I, 2913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015, BGBl. I, 1162, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, denn nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt dieses Gesetz nicht für bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.
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