Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 1162 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 16.07.2015, Seite 1162
- Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
- vom 08.07.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 27.04.2015 BT Weiterverwendung von Informationen
- 28.04.2015 BT Informationsweiterverwendungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 28.04.2015 BT Informationenverwendung wird Thema im Bundestag
- 06.05.2015 BT Informationsgesetz zugestimmt
- 07.05.2015 BT Open Data als Motor der digitalen Wirtschaft
- 07.05.2015 BT Informationsweiterverwendungsgesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 7. und 8. Mai)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.04.2016 - 7 C 12.14
Informationszugang; Weiterverwendung; Zugangsrecht; Anspruch auf Zugang; Nutzung …
a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen.Die Norm hat ihre derzeit geltende Fassung aufgrund eines vom Gesetzgeber gesehenen Klarstellungsbedarfs erhalten (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 12).
Damit reagiert das Änderungsgesetz auf den tatsächlichen Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden (vgl. BT-Drs. 18/4614 S. 9).
Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9).
Das ergibt sich aus der bereits erwähnten Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, dass Daten zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung stehen, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern (BT-Drs. 18/4614 S. 9).
- VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart …
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
- VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16 Auch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006, BGBl. I, 2913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015, BGBl. I, 1162, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, denn nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt dieses Gesetz nicht für bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.