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   BGBl. II 1955 S. 101   

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BGBl. II 1955 S. 101 (https://dejure.org/1955,9831)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil II Nr. 5, ausgegeben am 01.03.1955, Seite 101
  • Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
  • vom 24.02.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Hinsichtlich § 125 Abs. 5 UrhG wurde in zulässiger Weise nur die (Nicht-)Anwendung des Welturheberrechtsabkommens gerügt (siehe oben B.), das in der am 6. September 1952 in Genf unterzeichneten Fassung (BGBl. 1955 II S. 101 (103 ff.)) in der Bundesrepublik und den USA am 16. September 1955 in Kraft getreten ist (BGBl. 1955 II S. 982); seine am 24. Juli 1971 mit zwei Zusatzprotokollen in Paris revidierte Fassung gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 10. Juli 1974 (BGBl. 1973 II S. 1069 und 1111; 1974 II S. 1309).
  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77

    Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung

    § 140 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 habe klargestellt, daß der deutsche Gesetzgeber von der in Art. IV des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 (BGBl 1955 II S. 101) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, die (inländischen) Schutzfristen für ausländische Urheber auf die in ihren Heimatländern geltenden Fristen zu begrenzen.

    Daran hat sich im Ergebnis durch das (am 16.9.1955 für die USA und die Bundesrepublik in Kraft getretene) Welturheberrechtsabkommen (WUA) vom 6. September 1952 (BGBl 1955 II S. 101) nichts geändert.

  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76

    Buster-Keaton-Filme

    Den nach dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 fortbestehenden Schutz habe das Welturheberrechtsabkommen (WUA, BGBl 1955 II S. 101) unberührt gelassen.
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