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Gesetzgebung
   BGBl. II 1974 S. 143   

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BGBl. II 1974 S. 143 (https://dejure.org/1974,4962)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 15.02.1974, Seite 143
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ...
  • vom 29.01.1974
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvL 15/91

    NATO-Betriebsvertretungen

    Die auch heute noch geltende Rechtslage wurde durch das Änderungsabkommen von 1971 herbeigeführt (Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, das am 18. Januar 1974 in Kraft trat BGBl II S. 1021; zum Inkrafttreten vgl. Bekanntmachung vom 29. Januar 1974, BGBl II S. 143>).
  • BAG, 07.07.1999 - 7 ABR 4/98

    Wahlanfechtungskosten - Kostentragungspflicht der Dienststelle

    a) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1961, 1183, 1278), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, 1021) in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl. II 1974, 143) - ZA-NATO-Truppenstatut -, finden die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge Anwendung, soweit in dem auf diesen Artikel bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls - UP - (BGBl. II 1961, 1313) nichts anderes bestimmt ist.
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 14/94

    Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen nach Dienststellenschließung

    Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1961, 1183, 1278), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, 1021) in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl. II 1974, 143) - ZA-Nato-Truppenstatut - finden die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge Anwendung, soweit in dem auf diesen Artikel bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls - UP - (BGBl. II 1961, 1313) nichts anderes bestimmt ist.
  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

    Über den Antrag der Hauptbetriebsvertretung ist gem. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, 1183), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, 1021), in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl. II 1974, 143), im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden (vgl. BAGE 48, 81, 84 = AP Nr. 1 zu Art. 1 Nato-Truppenstatut, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 19/99

    Personalvertretung - Informationsrecht

    a) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (BGBl II 1961, 1183, 1278), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl II 1973, 1021), in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl II 1974, 143) - ZA - NTS - finden die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge Anwendung, soweit in dem auf diesem Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls - UP - (BGBl II 1961, 1313) nichts anderes bestimmt ist.
  • LAG Düsseldorf, 30.11.2000 - 11 TaBV 73/00

    Betriebsvertretung: Mitwirkung am Beschlussverfahren - Arbeitnehmer bei den

    a) Über Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin ist gem. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) vom 03.08.1959 (BGBl. II 1961, 1183), geändert durch das Abkommen vom 21.10.1971 (BGBl. II 1973, 1021), in Kraft getreten am 18.01.1974 (BGBl. II 1974, 143), im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) zu entscheiden (BAG 09.02.1993 ­ 1 ABR 43/92 ­ AP Nr. 17 zu Art. 56 ZA-NTS).
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BGBl. II 1974 S. 143 (https://dejure.org/1974,5272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 15.02.1974, Seite 143
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
  • vom 31.01.1974
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