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   BGBl. II 1990 S. 1331   

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BGBl. II 1990 S. 1331 (https://dejure.org/1990,17275)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 38, ausgegeben am 13.10.1990, Seite 1331
  • Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
  • vom 02.10.1990
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Die Außenminister der Alliierten hatten allerdings im Zusammenhang mit dem Vertrag namens ihrer Regierungen eine Erklärung unterzeichnet, nach der die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrages ausgesetzt wurde (BGBl. 1990 II S. 1331).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

    Nach seinem § 5 Abs. 1 ist das Sechste Überleitungsgesetz mit der zum 3. Oktober 1990 wirksamen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin (West) durch die Erklärung der Vier Mächte zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten vom 1. Oktober 1990 (BGBl II S. 1331) in Kraft getreten (zur endgültigen Beendigung der Vorbehaltsrechte vgl. Art. 7 des am 15. März 1991 in Kraft getretenen Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl II S. 1318 - sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag - Vertragsgesetz vom 11. Oktober 1990, BGBl II S. 1317; BGBl 1991 II, S. 587).
  • BVerfG, 18.10.1994 - 2 BvR 611/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festlegung der Grenze des Landes Berlin

    cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die alte, dem Preußischen Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 folgende Grenzziehung weder mit der Aussetzung der Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands (vgl. Wortlaut der sogenannten Suspendierungserklärung in BGBl. II 1990 S. 1331) noch mit der Beendigung der vorgenannten Rechte der Vier Mächte gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland - sogenannter Zwei-plus-Vier-Vertrag - vom 12. September 1990 (BGBl. II S. 1318; in Kraft getreten am 15. März 1991, s. Bekanntmachung vom 15. März 1991, BGBl. II S. 587) ipso iure wieder aufgelebt.
  • BVerfG, 12.07.1991 - 2 BvR 1463/90

    Zuständigkeit des BVerfG für Entscheidungen in Berlin nach dem Grundlagenvertrag

    Der Berlin-Vorbehalt sei aufgrund der "Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten" vom 1. Oktober 1990 (Bekanntmachung vom 2. Oktober 1990, BGBl. II S. 1331) bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages, und zwar mit dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990, suspendiert worden.
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